Archiv:Einigung im Streit ums Renascentia-Edikt (BB 39)

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Quelle: Bosparanisches Blatt Nr. 39, Seite 26 Schildwacht.png Datiert auf: Rahja 1034 BF


Einigung im Streit ums Renascentia-Edikt
von Sinjara Acciaioli


Die erbitterte Debatte ums Renascentia-Edikt des Wahrers der Ordnung Bosparan (BB#33), die zunächst öffentlich besonders von Geweihten Hesindes (BB#34) und Praios‘ (BB#35) geführt wurde, scheint fast vier Jahre nach ihrem Ausbruch mit einer symbolischen Zeremonie in der Praios-Schule der Universität Methumis endlich ein Ende gefunden zu haben. Am 12. Rahja 1034 BF, dem Belenstag, besiegelten die Illuminata Adilgunde von Westenende, Rektorin der Universität, in Vertretung des Wahrers, und Abtprimas Erechthon vom Orden der Draconiter, in Vertretung der Magisterin der Magister, mit der gegenseitigen Handreichung einen Kompromiss, dessen Grundzüge indes wohl schon zwei Jahre zuvor ausgehandelt worden sind.

Man erinnere sich: Kernstreitpunkt war die Aufforderung des Turaniter-Ordens durch den Wahrer, mit einer Katalogisierung sämtlicher Fundstücke aus bosparanischer oder älterer Zeit zu beginnen – vermutlich um gefährliche Relikte frühzeitig aus dem Verkehr zu ziehen. Diese Initiative, die zudem von der ansonsten vorherrschenden Regelung im Horasreich abwich, dass die Inquisition erst auf Anfrage weltlicher Stellen hin aktiv wird, stieß im Hesinde- und Nandus-Kult, doch auch bei profanen Historikern auf Ablehnung, da eine Stigmatisierung der Vergangenheit befürchtet wurde. Klagen gegen den Vorstoß des Wahrers beschäftigten gar den Konvent der Geweihten der Zwölf zu Vinsalt.

Umso überraschender scheint es jedoch bereits im Phex-Mond 1032 nahe Efferdas zu geheimen Unterredungen gekommen zu sein, die den letztlich von allen Seiten begrüßten Kompromiss in weiten Teilen vorwegnahmen. Dieser sieht nun vor, dass die vom Wahrer angestrebte Katalogisierung nicht dem Turaniter-Orden allein obliegt, sondern diesem vielmehr die Expertise des Draconiter-Ordens und der Universität Methumis, besonders der Halle des Magischen Wissens, zur Seite gestellt wird. Mit Bezug auf das landesherrliche Schatzregal wurde unter den Augen des Comto Iustitiars Eolan IV. Berlînghan zudem verdeutlicht, dass eine Untersuchung von Fundstücken ausschließlich mit der Bewilligung des Eigentümers des Landes geschehen kann, auf dessen Boden die Funde gemacht worden seien.

Warum diese großteils bereits seit langem im Raum stehende Einigung sich noch zwei Götterläufe verzögerte, wollte keine der beteiligten Parteien offiziell kommentieren. Hinter vorgehaltener Hand wird jedoch von ‘Hierarchiehemmnissen’ gesprochen. Der Praios-Geweihte Auricanius von Urbet, um dessen inquisitorische Arbeit es beim Streit in erster Linie ging, nannte indes bei dieser Gelegenheit noch einen weiteren Namen: den der Hesinde-Geweihten Varsinia Menaris, die den frühen sachlichen Diskurs wesentlich mitgeprägt habe, dessen Ende wegen ihres eigenen Tods im Jahr der Nachbeben 1033 jedoch nicht mehr habe miterleben dürfen.

Armin Bundt, auf Grundlage eines älteren Textes von Torben Stretz