Recht Shenilos

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Auf dieser Seite soll exemplarisch für viele kleine und mittlere Stadtherrschaften des Lieblichen Feldes die Rechtsstruktur der Stadt Shenilo dargestellt werden.

Rechtsprinzipien

Der Herr des Gesetzes

Die Rechtsanwendung in Shenilo basiert auf dem allgemein verbreiteten Landrecht des Königreichs Yaquiria, wobei in den letzten Jahren, vor allem nach dem Sheniloer Buhurt, Einflüsse altbosparanischer (oder auch nur für bosparanisch gehaltener) Rechtspraxis adaptiert werden. Vielfach prägen auch hesindiale Aspekte die Regelungen in der Stadt der Drachen mehr als die Lehren der Praios-Kirche. Letztere kann für sich jedoch verbuchen, mit dem Consiliere Branibor stets einen Geweihten aus ihren Reihen als sheniloer "Justizaufsicht" zu stellen.

Grundstruktur der Rechtsorgane

Das Stadtgericht von Shenilo bildet generell einen Teil der unteren und mittleren Ebene im Instanzenzug des Königreichs Yaquiria. Da in vielen Fällen die Signores (nach Ansicht der zentralen Stellen, s.u.) ihre Rechtsgewalt an die Stadt abgegeben haben, entfällt deren unterste Ebene. Über der Gerichtsbarkeit Shenilos stehen noch die Landesherren, die obersten Gerichtshöfe Horas- und Ucuri-Hof (die jedoch nicht für alle Streitigkeiten zur Verfügung stehen) und der König, der das alleinige Begnadigungsrecht hat. Dieses steht auch dem Comto Protector nicht zu.

Als Freirichter fungiert ausdrücklich nicht das Stadtoberhaupt, der Gransignore, selbst. Auch wurde das alte Domänengericht, das mancherorts im Königreich noch in traditioneller Form vorhanden ist, abgeschafft oder zumindest stark modifiziert. Vielmehr liegt die alleinige Kompetenz zur erstinstanzlichen Rechtsprechung beim Iustitiar der Stadt, abgesehen von Fällen mehr sakraler Prägung wie Dämonenbündelei und schädlicher Glaubensabkehr. Hier ist der Consiliere Branibor unmittelbar berechtigt, den Täter zu richten. Seine Befugnisse sollte er nach den grundsätzlichen Bestimmungen des Sheniloer Friedens jedoch restriktiv auslegen.

In allen anderen Fällen entscheidet der Iustitiar, ob eine Berufung (also eine erneute Prüfung von Tatsachenfragen) zulässig ist. Zudem erhebt dann für die Durchführung derselben eine Gebühr, die sich nach der Schwere der Tat und der Schuld des Angeklagten bemisst. Die vorgekommenen Summen reichen von wenigen Dukaten (etwa für einen geringwertigen Diebstahl) bis zu einer Summe von 1728 Dukaten (12 mal 12 mal 12) für die Opferung beseelter Wesen zu Zwecken der Dämonenbeschwörung.

Diese Revision bzw. Berufung führt dann der Consiliere Branibor eigenständig durch. Meist steht weiter der Rechtsweg zum Halsgericht der Grafen von Bethana offen. In schwierigen Fällen können Schöffen geladen werden, diese müssen mindestens entweder Handwerksmeister, Adlige, Patrizier, sonstige Curatoren, Gildenmagier, Akoluthen einer zwölfgöttlichen oder Priester einer halbgöttlichen Kirche sein.

Ankläger kann dagegen jeder sein, der das Bürgerrecht der Stadt besitzt, ansässige Nichtbürger und Auswärtige nur unter Bürgschaft eines solchen. Jeder Tempelvorsteher der Stadt ist Richter für alle Vorfälle in seinem Tempel, Verfolgte, die sich in die Tempel flüchten, können dort eine Zeit lang Asyl erwarten. Letzteres gilt auch für das Donatorierkloster der Stadt.

Teils ungeklärt ist die Rolle des Signores im Sheniloer Bund, vor allem, soweit sie nicht offiziell zu einfachen Grundherren erklärt wurden. Traditionell kam ihnen die Hoheit über die unterste Instanz der Rechtsprechung zu, das Friedensgericht. Als Faustregel gilt: Je weiter die Besitzungen eines Signors von der Stadt Shenilo entfernt sind, desto eher maßt er sich an, ein Friedens- bzw. Landgericht zu stellen.

Als weitere, wenn auch nur eingeschränkt richterliche Instanz fungiert die Marktrichterin. Sie hat die Befugnis, die Maße und Gewichte und den Handelsverkehr sowie die daraus resultierenden Zwistigkeiten in der Stadt zu überwachen und notfalls zu regeln. Zudem hat sie eine begrenzte Gewalt zum Einsatz der Stadtgarde.

Zudem ist im weiteren Sinne der Consiliere Menacor relevant als Rechtsorgan. Er ist bei Verbrechen, die von Gildenmagiern begangen wurden, Kontaktmann zu den Gilden, gibt bei magischen Verbrechen seine Expertise als Sachverständiger ab und wirkt in selbigen Fällen zugleich als Schöffe. Sondergerichte gibt es nur wenige, so überwacht zum Beispiel die Bäckerzunft der Stadt die Backordnung und nimmt bei Verstößen gegen diese Sanktionen vor.

Rechtsquellen

Zunächst gelten allgemein die althergebrachten, kaiserlichen, königlichen und landesherrlichen Gesetze, die das yaquirische Land(es)recht bilden. Diese sind, wenn auch nicht detailliert und lückenlos, natürlich auch für die lokale Ebene verbindlich. Beispiele sind der große "Codex Raulis" aus dem ersten nachbosparanischen Jahrhundert, die "Ius Concordia" Rohals von 446 BF, die Reformen König Khadans I., Setzungen seiner Erben und - obwohl gern umbenannt - auch die "Garether Handelsrechtsverordnung" aus dem Jahre 694 BF. Daneben sind für die Ausfüllung von Gesetzeslücken und die Auslegung der vorhandenen Normen wie beschrieben bosparanische Vorstellungen bedeutend, wie sie etwa im "Ius Divi Horathis", das älteste Gesetzbuch Aventuriens, sowie im "Codex Methumicus" des Belen-Horas aus frühbosparanischen Tagen dargestellt werden.

Für eine Vereinheitlichung zumindest einiger Rechtsgebiete hat dieser Tage der "Codex Amenensis" gesorgt, ein für das ganze Liebliche Feld verbindliches Gesetzeswerk, dass kurz vor dem Ableben Amene-Horas' fertiggestellt wurde. Er erfährt jedoch in der Praxis (noch) nicht die Berücksichtigung, die er einst haben sollte.

Als Gesetzessammlung zur Organisation der Stadt- und Landordnung Shenilos und des von ihm kontrollierten Sheniloer Bundes sind zum einen der "Sheniloer Frieden", zum anderen die "Restitutio Dominium quae olim Pertacii dixit", auch bekannt als "Sheniloer Landreform" wichtig. Daneben haben Curia und Signoria, also die Kammern der Gesetzgebung der Stadt einige Regelungen geringeren Umfangs beschlossen. Zuletzt relevant sind die Richtgaben, die die Magistrate (vor allem der Cancellario) und die Marktrichterin für den Einzelfall und zur Konkretisierung der Gesetze erlassen. Nichtsdestotrotz sind grade diese in der Praxis besonders bedeutend.

Prozessführung

Der Kläger hält seine Rede vor dem Richter

Rechtsprechung findet meist im Magistratspalast, der Dorén-Halle oder in seltenen Fällen von öffentlicher Wichtigkeit und erstrebter Abschreckungswirkung auf dem König-Khadan-Platz statt.

Hierhin werden die Prozessparteien, so möglich, schriftlich oder durch Gerichtsboten geladen, es kommt jedoch oft vor, dass unwillige Prozessgegner wortwörtlich zum Gerichtsplatz geschleift werden müssen.

Bedeutende Prozesse, meist am Horastag geführt, beginnen mit einem kleinen Gottesdienst zu Ehren des Herren Praios und der Herrin Hesinde. Hiernach eröffnet der Iustitiar oder der Consiliere Branibor das Gericht und prüft die Anwesenheit aller Beteiligten. Darauf tritt meist der Kläger hervor und stellt den Sachverhalt dar, worauf dem Angeklagten bzw. Prozessgegner Zeit gegeben wird, eine Gegenrede zu halten. Seltener tritt ein Amtsmann für die Stadt Shenilo selbst vors Gericht, um der Durchsetzung von öffentlichen Interessen zu dienen.

Wortmeldungen und Zwischenrufe des Publikums sind in Shenilo eher die Regel als die Ausnahme und können bisweilen den Prozessverlauf stark beeinflussen, so dass Personen von großer Beliebtheit oder Anhängerschaft zumeist eher milde Strafen erhalten bzw. ihren Anspruch gegen einen anderen leichter durchsetzen können.

Geständnisse werden deutlich angestrebt, als Beweise sind aber auch Urkunden, Götterzeichen und in geringerem Maße Zeugen zugelassen. Bis alle Fakten auf dem Tisch liegen, vergehen bisweilen Tage, die Prozessführung ist jedoch meist weniger zäh als an den hohen Reichsgerichten.

Die Folter, andernorts beliebtes Mittel, ein Geständnis aus "verstockten Delinquenten herauszubekommen, wird auf Intervention der Hesinde-Kirche in Shenilo nicht mehr angewandt, ist jedoch theoretisch erlaubt. Grundlegende Folterwerkzeuge sind auch in den Stadtmagazinen noch vorhanden.

Delikte und Strafen

Scharfrichter bei der Vorbereitung

Eine strikte Trennung von Straf- und Zivilsachen ist im Horasreich (und somit auch in Shenilo) unbekannt oder wenig ausgeprägt. Vielfach kommen in der Stadt Geldbußen, deren Höhe auch ein Ausdruck der Schuld des Angeklagten sind, anteilig dem Stadtsäckel wie auch dem Geschädigten zugute.

Meist werden - teils schmerzhafte, selten aber existenzvernichtende - Geldstrafen verhängt, Körperstrafen sind völlig unüblich und verpönt, die Todesstrafe wird selten angewandt, kommt aber durchaus vor. In Fällen, wo man sie für angebracht hält, wird sie durch Schwert (Privilegierung im Ermessen des Richters) oder den Strang vollzogen.1

Eine Besonderheit Shenilos ist die häufige Verbannung, die wiederum in zwei Varianten existiert. Zum einen ist dies der klassische Fall, in dem der Verurteilte die Lande des Sheniloer Bundes schlicht ohne schuldhaftes Zögern zu verlassen hat. Dazu tritt als Verschärfung in jüngerer Zeit die dem bosparanischen Recht entlehnte "aquae et ignis interdictio", die, im Streit auch mit der Travia-Kirche, dazu führt, dass derjenige, der dem Verbannten (auch auf seinem Weg ins Exil) mit "Wasser und Feuer", d.h. mit dem Lebensnotwendigen hilft, sich ebenso strafwürdig verhält.

Auch bei den (ebenso seltenen) Freiheitsstrafen unterscheidet man fein zwischen einem wenig ehrenrührigen Hausarrest und der die bürgerliche Ehre vernichtende Kerkerhaft, die entgegen der Volksmeinung nur selten und dann vorrübergehend auf Burg Yaquirstein über der Stadt vollzogen wird.

Hinrichtungen werden vom städtischen Scharfrichter vor den Mauern Shenilos durchgeführt, die Delinquenten, denen Freiheitsstrafen auferlegt wurden, verteilen sich auf die Burgen des im Sheniloer Bund beteiligten Landadels.

Das Bürgerrecht

Das Sheniloer Bürgerrecht, zu erwerben nach Jahr und Tag durch einen Obulus von 12 Dukaten und nach Prüfung des Leumunds, vermittelt das Recht zur Wahl der Stadtämter, zum Waffentragen (mit vielen Ausnahmen), Testier- und Redefreiheit, Freiheit von fremder Gerichtsbarkeit (außer der des Königs und der Grafen von Yaquiria), die Möglichkeit, andere vor dem Sheniloer Iustitiar anzuklagen und das Recht auf ein (minimal einfaches) Grab auf Stadtkosten. Als Nebeneffekt (teilweise aber bedeutend) geht mit dem Bürgerrecht die persönliche Freiheit des Menschen einher. Im Gegenzug verpflichtet die Annahme des Bürgerrechts zu pünktlicher Steuerzahlung, Treue der Stadt gegenüber, Waffen- und Mauerdienst im Verteidigungsfall, Löschdiensten bei Bränden und einigen geringeren Pflichten.

Zwölfgöttlichen Geweihten, Adligen und Magiern der Weißen und Grauen Gilde wird das Bürgerrecht bei aufrechter Gesinnung bei Zuzug nach einfachem Antrag ohne Geldzahlung und vorheriger Wohnpflicht verliehen. Bürgerkinder sind nicht automatisch Bürger. Vielmehr genießen sie, solange sie im Haus des Vaters oder der Mutter zu dessen bzw. deren Lebzeiten wohnen, den Schutz der väterlichen/mütterlichen Gewalt. Sie müssen jedoch das Bürgerrecht der Stadt wie jeder andere wiederum beantragen und bezahlen.

Einige Privilegien genießen auch Nicht-Sheniloer, die aus den Städten des Sheniloer Bundes (wie Arinken, Chetan, aber auch Clameth oder Calven) stammen und dort das Bürgerrecht oder einen vergleichbaren Status besitzen. So hat etwa Shenilo - aber auch jede andere Stadt des Sheniloer Bundes - die Pflicht, den Delinquenten, sofern er es fordert, im Falle eines Kapitalverbrechens an seine Heimatstadt zu überweisen, damit er dort seinem Richter vorgeführt werden kann. Für die Stadt Côntris gilt wiederum eine Ausnahme: Hier wurde eine gesonderte Richterstelle als "Außenstelle" Shenilos errichtet, wie um noch einmal zu zeigen, wer die Herrin der Stadt ist.

Eine interessante rechtliche Ausprägung der Ständeordnung, die jedoch im Schwinden begriffen ist, betrifft die Kleiderordnung. Bürgern sind danach mehr Falten in ihren Gewändern, andere Arten von Kopfbedeckung, Schuhen, Stoffen und Pelzen erlaubt als den Bauern des Umlands, Adlige können sogar eine völlig freie Auswahl treffen, während Nichtsesshafte durch bunte Farben auf sich aufmerksam machen müssen, ein Ursprung der farbenfrohen Gauklertracht. Heute grenzt diese Ordnung, die andernorts rigoroser gehandhabt wird, in Shenilo weniger die Schichten der Bevölkerung, als die Altbürger oder Sheniler von den vielen Neubürgern oder Sheniloern ab, da diese ihre eigenen Trachten aus den jeweiligen Heimaten mitbrachten und die Sheniloer Regelungen teils aus Unkenntnis, teils bewusst missachten. Rechtlich verfolgt werden Verstöße jedenfalls nicht mehr.

Besondere Normen

Diener von Recht und Ordnung - ein Stadtwächter

Bemerkenswert für eine derart von Magie durchdrungene Stadt wie Shenilo ist das Verbot von Kampf-, Beschwörungs- und Beherrschungszauberei außerhalb des Draconiter-Institutes für nicht vom Consiliere Menacor oder Naclador lizenzierte Magier (anscheinend nicht jedoch für Elfen!). Durch die sachverständige Hilfe des Consiliere Menacor kann der Delinquent allerdings hier hoffen, für einen BLITZ DICH FIND (der als Kampfzauber gilt) weniger hart bestraft zu werden als für einen IMPERAVI oder gar eine waschechte INVOCATIO.

Seit dem Jahr 1022 BF sind Duelle auf Leben und Tod in der Stadt verboten. Hier gelten drakonische Strafen. Wer im Ehrenduell einen anderen tötet, der wird als Mörder gerichtet, das Beginnen eines solchen Duells wird mit Geldbuße und Haft belegt. Erlaubt sind lediglich noch Duelle bis zum zweiten Blute, wenn sie ordnungsgemäß von vier Secundanten - zwei von jeder Partie - überwacht werden. Der Stadtrat hatte dieses Gesetz als Reaktion auf die rapide gestiegenen Todeszahlen durch Duelle erlassen und es wurde bis heute nicht aufgehoben.2

Die allerorten üblichen Waffengesetze sind in Shenilo weniger streng als in Städten wie Grangor, jedoch nach Ständen und Profession stark ausdifferenziert. Wer nachweisen kann, dass er als rondrianischer Pilger zum Geronsgrab unterwegs ist, kann außer Infanterie- und Meuchelwaffen sowie durch Stand und Profession geschützte alle Arten von Waffen mit sich führen, jedoch stets nur eine und dazu maximal einen Seitendolch. Magier dürfen Stab und Ritualschwerter, Geweihte ihre Standeswaffen, Krieger, Offiziere und Schwertgesellen auch die ihnen eigenen Kriegswaffen ungehindert und offen tragen. Der weitere Adel und das hohe Patriziat haben das Recht auf "Waffen der Ehre", einem Begriff, der regelmäßig extensiv ausgelegt wird. Einfache Bürger (mit Bürgerrecht) haben die Erlaubnis wie auch die Pflicht, die Waffen zur Wehrübung und Stadtverteidigung (meist Spieße und Armbrüste) aufzubewahren und dürfen diese natürlich auch führen. Gewöhnliche Besucher der Stadt und Einwohner ohne Stadtrecht dürfen generell nur Stab und Dolch bei sich führen, können jedoch bei der Stadtwache um Erlaubnis zum Waffenführen einer (!) anderen Waffe bitten. Diese wird regelmäßig schnell und unkompliziert gewährt, wenn der Antragsteller nicht allzu verwegen daherkommen.

Siehe auch

Quellen

  • 1SHB 20 (Hartes Urteil gegen Kindermörder)
  • 2SHB 21 (Bekanntmachung des Stadtrats von Shenilo)
  • Geographia Aventurica S. 144-147 (Grundlagen aventurischen Rechts)


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