Rechtsgutachten des Justitiars zur Sewamunder Investitur

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Gutachten zur Erörterung der Voraussetzungen und Eigenschaften der künftigen Constitutio der Stadt Sewamund verfasst in Wahrnehmung der Pflichten und Befugnisse seines Amtes von Amaldo di Piastinza, Iusticiarius Civitatis Seuamundium

Die Frage und Aufgabe, verehrte Ratsmitglieder, die wir uns und der wir uns zu stellen haben, ist die Frage nach dem Wesen jener Herrschaft und jenes politischen Verkehrs, welcher für unsere Stadt Sewamund und unser bürgerliches Leben in dieser angemessen sei und welchem zu unserem gemeinsamen Gedeih wir uns unterordnen und unsere Kraft und unsere Treue ihm widmen wollen.

Primo: Das Gemeinwesen muss den Lebensumständen entsprechend eingerichtet sein

Denn die Erfahrung lehrt, dass nicht der Mensch, von seinen Lebensumständen getrennt, stets derselbe und sein Wesen unwandelbar sei, sondern dass er bald in dieser, bald in jener Weise seinen Lebensweg bestreitet, nach Maßgabe dessen, was ihm aufgegeben ist und was er zur leitenden Gottheit sich wählt. Denn so, wie der Gedanke einer nur einzelnen, einzigen Gottheit wider das Gesetz der Welt wäre, so auch der Gedanke, das gemeinschaftliche Leben der empfindenden und vernünftigen Wesen könne sich nur in einer einzigen Form erfüllen. Dieses wird uns verbindlich dargelegt in der »Differentia Theologica« des Thamos vom Yaquir, in welcher dieser zur Zeit des letzten Heliodankaisers die zwölfgöttlichen Domänen gegeneinander begrifflich scheidet und abgrenzt und sich damit gegen die Alleinherrschaft des »götterverschlingenden Praios« (Praios Theophagus) wendet, worauf ihn, wie wir alle wissen, nur das Auftreten Rohals vor der Verfolgung durch die Inquisition und einer Verurteilung als Ketzer bewahrte.

Denn wie es der empfindenden und vernünftigen Wesen nicht nur eine Gattung gibt, sondern den Echs, Rotpelz, Schwarzpelz, Alb, Angroscho, Troll und schließlich den Mensch, so ist auch die superderische Sphaire in einem Aspekt alleiniglich nicht zu fassen, sondern bedarf derer Zwölfe, welchen die empfindenden und vernünftigen Wesen ihren Umständen gemäß teils so, teils anders den Vorzug geben und ihnen ihr Leben unterstellen. Denn mit Leidenschaft, Tugend und Erfolg kann man sich nur einer ausgesuchten Sache widmen - sich allen Sachen zu widmen, ist töricht und eine Zerstreuung der Kräfte, welche ins Scheitern führt. Und jener ausgesuchten Sache, der wir uns widmen, entspricht die Gottheit, deren Rat, Schutz und Geleit wir erbitten und der wir uns anempfehlen.

Und so ist es auch gewißlich nützlich, die politischen Ordnungen der Efferdier, der Belhanker, der Grangorer, der Alanfaner, ja selbst der Garetier zu kennen und zu studieren - doch sind die Verhältnisse der gemeinschaftlichen Ordnung, die wir in Sewamund errichten und die wir für uns als verbindlich betrachten wollen, den unsrigen Verhältnissen anzupassen und nicht in falscher Allgemeinheit dem andersgestaltigen Leben unserer Nachbarn zu entlehnen.

Nun sind aber die Lebensweisen nicht nur unterschiedlich, sondern auch ähnlich, und jene, deren Ähnlichkeit erwiesen ist, mögen als Orientierung für die Eigene dienen. Die gemeinschaftliche Lebensweise aber, deren Ähnlichkeit mit selbiger der Sewamunder ich erweisen möchte, ist jene der Grangorer, die in jener Region vorherrschend ist, welche wir Septimana nennen und welche die Eigenschaften aufweist, durch welche die Einheit des Namens gerechtfertigt wird. Welches also sind die Eigenschaften des gemeinschaftlichen Lebens, deren Einheit durch den grangorischen und deren Ausdehnung durch den septimanischen Namen bezeichnet wird?

Secundo: Das Gemeinwesen wird durch Recht und Tugend geordnet

Denn die Ordnung der gemeinschaftlichen Verhältnisse wird hergestellt durch die gemeinsame Einwirkung des äußerlichen Gesetzes, welches wir als Recht, und des innerlichen Gesetzes, welches wir als Tugend bezeichnen, auf das Denken, Wollen und Handeln der empfindenden und vernünftigen Wesen. Es sind aber die Lebensweisen zu unterscheiden nach dem Grade und der Stärke, in dem bald diese, bald jene Einwirkung die wichtigere und größere ist, und nach der Stärke, in welcher diese Einwirkungen überhaupt auftreten. Denn es gibt empfindende und vernünftige Wesen, die beiden Einwirkungen nur schwach unterliegen, wie die wilden Rot- und Schwarzpelze, und andere, die ihnen zu stark unterliegen, wie die abergläubischen und ritualistischen Echsvölker, während das Mittelmaß bei den Menschen anzutreffen ist. So haben wir zur Beurteilung jener Einwirkungen ihre Zusammensetzung einerseits und ihre Stärke andererseits zu unterscheiden, oder aber, was auf dasselbe hinauskommt, ihre aus beidem zusammengesetzte Stärke.

Der Gegenstand, auf welchen die Einwirkung der Tugend und des Rechts erfordert wird, sind die Leidenschaften und Begierden der Menschen, weil diese, so sie sich selbst überlassen werden, Hader, Zwist und Streitigkeiten nach sich ziehen, welche sich sodann fortdauernd einander zu vergelten suchen, ohne dabei ein Ende zu finden. Wo nun aber die Begierden und die Leidenschaften groß sind, dort bedarf es eines aufwendig gestalteten Rechts, um sie zur Zufriedenheit aller in einer gleichen und gerechten Weise einzuhegen, ohne dass durch ungeschickte Formulierung oder Auslegung der Rechtsartikel jemand einen Vorteil über den anderen davontrage, und Misstrauen und Wachsamkeit regieren allerorten die Gemüter. Wo aber eine rechtschaffene Lebensweise die Leidenschaften und Begierden bereits innerlich eingezäunt und vor den Wagen des gerechten Handelns gespannt hat, dort bedarf es der Rechtsartikel nur mehr zum Zwecke der Erinnerung und Mahnung an jene Grundsätze, gemäß derer die Tugend bereits ein innerliches Regiment führt.

Nun ist seit alters her ersichtlich, dass in unseren horasischen Landen die einen Regionen mehr der Herrschaft der äußeren Gesetze, andere aber mehr der Herrschaft der inneren Gesetze zuneigen, und nach den Orten, wo uns diese Lebensweisen in der reinsten und klarsten Form begegnen, können wir trefflich zwischen der belhankischen und der grangorischen Art der Einrichtung des Gemeinwesens unterscheiden. Von diesen beiden haben die Grangorer aufgrund ihrer einstigen Nähe zu den Maßlosigkeiten Bosparans frühzeitig das tugendhafte Maßhalten gepflegt, um jenen Tyrannen ihre Schändlichkeit durch das gegenteilig geübte Beispiel ad oculos zu demonstrieren, wohingegen die anderen, des ungezähmten Rausches der Leidenschaften und der Begierden jener Zeit nicht minder überdrüssig, den Weg der äußeren Rechtsverfassung gewählt haben, welche, gleichsam in der Art eines Apparates oder Mechanismus, die ehrgeizigen Bestrebungen der Einzelnen zum Wohle aller zusammenfügt.

Beides vermag gleichermaßen zum Ziele führen, denn das starke Empfinden für das innere Sittengesetz und die Finesse in der vernunftgemäßen Gestaltung des äußeren Rechts sind, wie schon die Differenztheologie des Yaquiroten lehrt, dem Grundsatz nach einander gleichwertig. Denn von beidem kann es eine Übertreibung geben, die dann zu einer schlechten Regierung führt, wie auch der Philosoph von Bosparan sagt, dass es von allen Regierungsformen, der Einherrschaft, der Herrschaft Weniger und der Volksherrschaft, eine gute und eine schlechte Anwendung gibt. Auch sei gegen die Übertreibungen in der Herrschaft des Sittengesetzes an die maßgebliche Abhandlung des Ibn Rashid von Fasar zur Verteidigung der Philosophie erinnert, welcher in Abgrenzung gegen die Polemiken des Alkoziol von Unau (»Über die Verirrungen der Philosophen und die Rechtleitung durch Rastullah«) lehrt, dass auch die Empfindung des Sittengesetzes einer Lenkung durch den Verstand bedarf, um sich an der vernunftgeleiteten Beobachtung der Folgen des tugendhaften Handelns zu vergewissern, dass dieses nicht allein selbstgerecht sei, wofür auch das Gedenken an die unselige Herrschaft der Heliodankaiser eine dauerhafte Mahnung darstellt. Denn wahre Tugend bemißt sich nicht an dem, was sie an Gutem beabsichtigt, sondern allein an dem, was sie an Gutem bewirkt.

Tertio: Die Verfassung von 1021

Nun erhielt also unsere Stadt im 1021sten Jahre nach dem Fall des großen Bosparan von ihrem dermaligen Grundherrn, dem Baron Selchion, die Freiheit der Stadt nicht zum Geschenke, sondern gleichsam als eine Ware, die bestimmt war, als Ersatz für die Rückzahlung jener pekuniären Forderungen zu dienen, welche die Handwerk und Gewerbe treibende Bürgerschaft aufgrund der von ihr für die baulichen Unternehmungen des Barons, namentlich des Schlosses Corello, erbrachten Leistungen nach Recht und Gesetz zu stellen ermächtigt war. Nicht Erlangung der politischen Freiheit war also die billige Forderung unserer Bürgerschaft an den vormaligen Landherrn, sondern rechter Lohn für tugendhaft erbrachten Dienst. Somit ist es eine nicht nur bei Ausländern, sondern auch im Süden unserer horasischen Lande oftmals anzutreffende irrige Ansicht, wonach die Erlangung der Sewamunder Stadtfreiheit auf eine gleichsam belhankische Aufsässigkeit wider die obrigkeitliche Regierung zurückzuführen sei. Denn nicht die Bürger unserer Stadt drängten auf jene Form der ersatzweisen Ablösung ihrer rechtmäßigen Forderungen, sondern der Baron selbst nötigte seine Bürgerschaft, jenes immaterielle Gut als Pfand für die von ihm nicht mehr zu leistenden materiellen Zahlungen zu akzeptieren. Indem sich also unsere Gemeinde derart um die Früchte ihres tugendhaften Bürgerfleißes gebracht sah, so willigte sie mehr zur Wahrung ihrer Ehre in die Akzeptanz jenes Pfandes ein, als dass sie es wahrlich erstrebte.

Sogleich war unserer Gemeinde jedoch auch daran gelegen, in diesem widerstrebenderweise erworbenen Status sich praktisch einzurichten, um das, was man einmal besitzt, auch zum Nutzen zu wenden. Hierzu wurde die alte Verfassung in der folgenden Weise den neuen Verhältnissen angepasst: von alters her bestand als Verwaltungsgremium der Lilienrat, bestehend aus sieben Mitgliedern, welchem die Verwaltung des Umlandes der Stadt und des Territoriums der Baronie oblag. Nachdem nun die Stadt durch den Rechtsakt des Barons Selchion aus der Baronie ausgegliedert war, bot es sich an, jene Ratsversammlung an die Verwaltung der Stadt selbst anzupassen und zu erweitern. Anders als im grangorischen Vorbilde, welches für die gute und angemessene Regierung zwei Kammern des städtischen Regiments, die Innere und die Äußere Stube, vorsieht, war für die Ordnung unserer Stadt kein Vorrang bestimmter Geschlechter nach Alter und Würde zu beachten, denn die Angehörigen des alten Lilienrates übten Befugnisse in Bezug auf die Baronie aus, nicht in Bezug auf unsere Stadt. Und Vorrang und Würde nach dem Platz eines Geschlechts in der Ordnung der Tugend bestimmt sich nicht nach Geburt, sondern nach Verdienst, wobei jenes Wort in beiden Bedeutungen zu berücksichtigen ist, der äußeren wie der inneren: Denn wenn äußerlicher Verdienst der Bewertung unterworfen wird, ob er in rechtschaffener Weise erworben wurde, so bedeutet auch dies eine Bindung an den inneren Verdienst, welcher durch die Unterordnung unter die Gebote der Tugend erworben wird.

Denn hier gelten die Maßregeln des Redners von Bosparan, welcher in seiner Lehre von den Pflichten schreibt: »Grundsätzlich sollen diejenigen, die politische Verantwortung übernehmen wollen, zwei Vorschriften berücksichtigen: erstens den Nutzen ihrer Mitbürger so im Auge zu behalten, dass sie alles, was sie tun, darauf beziehen und ihre eigenen Vorteile vergessen; zweitens für den ganzen Körper des Gemeinwesens zu sorgen, um nicht, während sie die Interessen eines Teils wahrnehmen, die der Übrigen außer Acht lassen. Denn wie eine private Vormundschaft so muss auch die Verwaltung des Gemeinwesens zum Nutzen der ihr anvertrauten Bürger ausgeübt werden und nicht zum Vorteil derjenigen, denen sie anvertraut ist. Diejenigen aber, die nur für einen Teil der Bürger sorgen und einen Teil vernachlässigen, beschwören die größte Gefahr für den Staat herauf: Aufruhr und Spaltung.« Und so war es auch das Beispiel des vormaligen Barons Selchion selbst, welches uns augenfällig demonstrierte, dass hohe Geburt für die Beachtung der Pflicht tugendhaften Maßhaltens keine Gewähr bot, während niedrig geborener Bürgerfleiß gebührlich zur Wohlfahrt des Gemeinwesens beitrug. So vereinte denn der neue Lilienrat hohe und niedrige Geburt nach Maßgabe des tugendhaften Verdienstes um unsere Stadt.

Quarto: Die Protektoren

Nun hat die Erörterung der Herrschaft der Tugend und ihrer Ausformung in gemeinschaftlichen Einrichtungen noch einen weitere Spielart zu beachten, welche durch die unruhige Geschichte unserer Region in der vergangenen Dekade unserem Gemeinwesen aufgenötigt wurde. Denn Befugnisse zur Ordnung der politischen Verhältnisse können auch jene erlangen, welche nach Maßgabe ihrer Fähigkeiten in einer außergewöhnlichen Situation diese zum Schutze Bedürftiger investieren, seien sie auch nach förmlichem Recht hierzu weder befugt noch verpflichtet. Denn Befugnisse zur politischen Ordnung können sich ergeben ratione materiae: nach Maßgabe der bestehenden gesetzlichen Ordnung, oder aber ratione necessitatis, welche zugleich ratione temporis erfolgen: als nach Maßgabe außergewöhnlicher Notwendigkeiten legitimierte außergewöhnliche Maßnahmen, welche jedoch zeitlich begrenzt sind. Die zeitliche Begrenzung ist dabei eine juristische Hinzufügung aus der Staatslehre Rohals, nachdem die Herrschaft der Heliodankaiser ratione necessitatis begründet, aber nicht ratione temporis auf die Zeit ihres Erfordernisses begrenzt wurde. Eine solche ratione necessitatis atque temporis politisch handelnde Person bezeichnen wir, wenn wir die außerordentliche Veranlassung ihres Vorgehens als rechtmäßig anerkennen, als »protector«, und bezeichnen damit eine Einrichung nicht nach dem Wortlaut des geschriebenen Gesetzes, sondern nach Erfordernis, Brauchtum und guter Sitte.

Im Falle unseres Gemeinwesens hat sich erstmals Baronin Elanor von Efferdas als Protektorin hervorgetan, insofern sie der Stadt Sewamund unter den Bedingungen zeitweiser Schutzlosigkeit, welche während der Umtriebe Baron Arianos gegeben waren, militärische Nothilfe zukommen ließ. Das Verhältnis eines Protektorats, welches von den Protegierten anerkannt wird, begründet unserem Verständnis nach des weiteren ein besonderes Vertrauensverhältnis, welches nicht nur den Schutzherrn auch nach Beendung der außergewöhnlichen Umstände mit dem dauerhaften Ehrentitel des Protectors versieht, sondern ihm, wiederum nach Brauchtum und guter Sitte, auch eine competentia praerogativa für ähnliche Umstände einräumt. Wir halten aber dafür, dass eine solche Zuständigkeit übertragen wird, sofern und sobald die Zuständigkeiten eines auswärtigen Protektors von einem Einheimischen übernommen werden. Hierfür finden wir den Präzendenzfall in der durch den Nupercanti ausgelösten Krisis, in welcher zunächst erneut Elanor von Efferdas ihren Titel als Protektorin geltend machte, in dieser Zuständigkeit aber abgelöst wurde durch die Maßnahmen des Hauses Streitebeck sowie des Unsrigen zur Wiederherstellung der gesetzmäßigen Ordnung gegen den Nupercanti, sodass besagter Titel nunmehr gleichermaßen dem Signor und Baron Irion als auch meiner Person (wenngleich zeitweise vertreten durch Torvon den Jüngeren als condottiere familiae) zukommt.

Quinto: Der Magistrat

Eine weitere Einrichtung unseres Gemeinwesens hatte sich ergeben durch jene Revolte unserer Bürgerschaft, welche die Besetzung der Stadt durch den Nupercanti zum Anlass und das Ende der Besetzung sowie der Person des Nupercanti zum Ergebnis hatte. Wenngleich solcherlei Aufstände in der Regel einen Bruch der gesetzlichen Ordnung darstellen, so handelt es sich in diesem Falle, ungeachtet jenes bedauerlichen Exzesses einer standeswidrigen Hinrichtung, ohne vernünftigen Zweifel wohl um eine Erhebung nicht gegen die, sondern zur Wiederherstellung der Ordnung. Zur Wiederherstellung der städtischen Ordnung ratione temporis hat sich daher die Bürgerschaft unserer Stadt während der Abwesenheit der regulären Administration körperschaftlich als Magistrat konstituiert. Zu den Protektoren Streitebeck und di Piastinza tritt also als drittes außerordentliches Amt der Magistrat von Sewamund hinzu. Durch die Umstände bedingt unterliegt auch diese Körperschaft jedoch, gleichsam als ein protector corporativus sive collectivus, den Beschränkungen ratione necessitatis atque temporis, sodass zeitgleich mit der ordnungsgemäßen Übergabe der Amtsgeschäfte durch den Signor und Baron Streitebeck sowie durch meine Person an die Sewamunder Investitur als ordungsgebender Versammlung auch die außerordentlichen Befugnisse des Magistrats und mithin diese Körperschaft als solche als erloschen zu betrachten sind.

Sexto: Das Baronat

Nachdem durch das Erlöschen des Baronats des Selchion von Garlischgrötz-Trestal zeitweise eine Vakanz entstanden war, ist die betreffende Würde nunmehr mit horaskaiserlicher Billigung an Irion von Streitebeck übergegangen. Wir halten diesbezüglich dafür, dass die Befugnisse von Stadt und Baronie gemäß der Ordnung von 1021 als persistierend und also bezüglich Geschäftsordnung und Gesetzgebung als getrennt zu betrachten sind, dass aber Herrschaft über Baronie und Stadt durch den formellen Vorsitz Baron Irions über den Lilienrat nominell in Personalunion ausgeübt werden.

Septimo: Die Investitur des Lilienrats

Desgleichen ist der Lilienrat in Vergleichung mit der Grangorer Ordnung als »Vereinigte Stube« anzusehen, welcher alle nach Quorum und Census für die Ausübung städtischer Ämter qualifizierten Bürger angehören. Die Zuordnung der entsprechend dignifizierten Bürger zu den Ämtern und Würden unseres Gemeinwesens ist des weiteren nicht Teil der Verfassung, sondern Teil der Geschäftsordnung und somit im konstitutiven Dokument der neuen Ordnung im Abschnitt der variablen Bestimmungen niederzulegen. Mit dem Abschluss des Investitur-Processes geht auch der Lilienrat vom Status eines organon ratione temporis abschließend über in ein organon ratione materiae sive supremitatis.

Mögen die Zwölfe und insbesondere die Herrin HESinde diese unsere neue Ordnung behüten!

Gezeichnet: Signor Amaldo di Piastinza, Protektor und Justitiar der Stadt Sewamund, für das Haus di Piastinza