Stadtrichter (Toricum)

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Stadtrichter (Toricum) (SC)
Yannia-onerdi-klein.PNG
Yannia di Onerdi

Gemeinwesen: Toricum/ Freigonfalonierat bei Sikram
Kompetenzen: 1) Rechtsprechung für Bürger (delegiert durch den Consiglio dei Cento),
2) Rechtsprechung für Adelige und Stadtfremde (delegiert durch die Phalaxana)
Besetzungsmodus: 1) durch Wahl, 2) durch Ernennung
Amtsperiode: 1) zwei Jahre, 2) nicht geregelt
Mitglied von: Amici der Sikramwacht
Sitz: Palagio della Signoria
Besteht seit: 1) 1029/30 BF sowie seit 1032 BF im Bereich der Hochgerichtsbarkeit
Anrede: Spectabilis/ Spettabile
Gespielt von: Onerdi

Der Stadtrichter von Toricum - oder besser: die Stadtrichterin - übt die Hoch- und Niedergerichtsbarkeit in Toricum aus. Er hat über eine juristische Ausbildung zu verfügen und sodann über den Consiglio dei Cento gewählt und bestätigt zu werden. Weitere Aufgaben der Rechtssprechung können an ihn delegiert werden. Vorzugsweise ist der Stadtrichter kein Toricumer, damit seine Unparteilichkeit besser gewährt ist.

Die derzeitige Amtsträgerin, Yannia di Onerdi, gilt als die schönste Frau der Stadt, - so dass scherzhafte Gerüchte umgehen, die Kriminalitätsrate sei gestiegen, weil die Menschen die Begegnung mit ihr suchten und notfalls erzwingen wollten.





Rechtssystem

Das Rechtssystem gliedert die Rechtsprechung nach korporativen Zugehörigkeiten.


Der Stadtherr spricht Recht
- über den Adel und die Undecimviri der Sikramwacht
- über Auswärtige
Beide Kompetenzen wurden zur Ausübung der Stadtrichterin überlassen.


Die Bürgerschaft spricht Recht
- über Toricumer und Tolkramer Bürger und Einwohner innerhalb des Mauerbezirks.
Die Kompetenz wurde durch die Ernennung der Stadtrichterin überlassen. Schöffenrichter ist bei Bürgern ein Vertreter der ihnen zugehörigen Zunft oder - falls die Person zum gemeinen Gesinde gehört - der dazugehörige Hausvorstand. Falls diese mitbetroffen sind, ist der Stadtherr oder der Praios-Geweihte Schöffe.


Die Duodecimviri der Götter sprechen Recht
- über Geweihte und Magier, falls er von den Kirchen oder Magierbünden hierzu im Einzelfall autorisiert wurde
Die Kompetenz wird in äußerst dringlichen Fällen ohne die Einholung einer Autorisierung ausgeübt.


Die Residenten auswärtiger Parteien
- sind jeweils Schöffenrichter, falls eine Person aus ihrem Untertanenverband betroffen ist. Der zweite Schöffe ist der Praios-Geweihte von Toricum.
Voraussetzung der Schöffenschaft ist eine Akkreditierung als Resident. Falls die entsprechende Bürgerschaft nicht vertreten ist, ist der Efferd-Geweihte von Toricum der erste Schöffe.


Die Offiziere der Truppen sprechen Recht
- über Söldner
- über die nichtkämpfende Truppe
- über Freischärler und Saboteure
Die Kompetenz kann an autorisierte Greifkommandos delegiert werden. Für den Fall von Missbrauch kann ein Greifkommando von dem autorisierenden Offizier gerichtet werden. Kommt dieser seiner Pflicht nicht nach, gilt er selbst als vogelfrei.

Ausnahmegesetze

- Eine Sondergesetzgebung gilt für Rastullahgläubige in sakralen Angelegenheiten. In diesem Fall ist der Praios-Geweihte von Toricum als Richter anzusprechen.
- Goblineske sind vogelfrei, falls sie nicht durch eine spezifische Schelle am Handgelenk als geschützt markiert sind. Ferner dürfen sie den Mauerbezirk nicht allein verlassen. Die sie begleitenden rechtsfähigen Personen haften für ihre Goblinesken.
- Unter Verhängung des Kriegsrechts fällt die gesamte Rechtsprechung wieder dem Stadtherren zu. Ferner gilt ein - gleichwohl zu beachtendes - Ausnahmerecht. Allerdings dürfen die Duodecimviri der Götter den Kriegszustand nach Jahresfrist für aufgehoben erklären.

Gesetzlose

Außerhalb des göttlichen Gesetzes stehen und somit vogelfrei sind:

- momentan niemand

Nach Kriegsrecht wie Feinde behandelt werden:

- sämtliche Stadtefferdier, falls sie die Gemarkungen des Freigonfalonierats bei Sikram mit einer Zahl von Kriegsknechten verletzen, die die Erfordernisse des Personenschutzes übertrifft (Personenschutz: ca. 6 bewehrte Knechte).