Benutzer:Gonfaloniere/Lehnswesen

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Das Lehnswesen beschreibt die im Horasreich trotz seiner Fortschrittlichkeit – und der steigenden Bedeutung der Stadtherrschaften – noch immer grundlegende feudale Struktur. Zwischen Kaiser, Hochadel und Niederadel besteht ein System von Beziehungen, das wesentlich durch die Privilegien und Verpflichtungen der einzelnen Titelträger bestimmt wird. Eine Besonderheit des Horasreichs ist dabei, das längst nicht mehr jeder Titelträger auch Inhaber eines eigentlichen Lehens, also von verliehenem Grundbesitz ist. Dennoch kann er einem ‘Lehnsherrn’ (der auch eine Stadt sein kann) für die ihm verliehenen anderweitigen Privilegien etwa Waffengefolgschaft schulden. Eine weitere Besonderheit des Horasreichs ist die Lehnspyramide an sich, die nicht (mehr) die idealisierte Abstufung der einzelnen Ränge aufweist, wie sie für das Mittelreich so typisch ist.

Die Comites – der Hochadel

Unter dem Kaiser als Staatsoberhaupt stehen die Hochadligen des Horasreichs, die in altbosparanischer Tradition auch als Comites, als direkte und höchste Gefolgsleute des Horas bezeichnet werden. Dieses Selbstverständnis verbietet es allerdings, dass ein Hochadliger der Vasall eines anderen sein kann – eine Sichtweise, die sich zuletzt 1030 BF im Frieden von Arivor nach dem horasischen Thronfolgekrieg weitgehend durchgesetzt hat und zur vorherrschenden Praxis geworden ist. Trotz zeremonieller Unterschiede zwischen Königen, Fürsten, Herzögen und Grafen stehen sie in der Lehnspyramide des Horasreichs daher fast alle auf derselben Stufe.

Nicht alle Ausnahmen von dieser Regel wurden aber dauerhaft beseitigt:

Die Bedeutung der Privilegien des Niederadels

Die weitgehend fixierte Gleichheit der Comites (auch Comti) setzt sich im Niederadel nicht analog fort – auch wenn das Vorbild manchen Cavalliere seither hinterfragen ließ, ob er sich etwa einem Baron noch verpflichtet sehen muss. Tatsächlich gibt es Niederadlige aller Rangstufen, die direkt einem Hochadligen – in ganz wenigen Ausnahmen gar nur dem Kaiser selbst – unterstehen. Die Regel ist dies allerdings schon aufgrund der sehr unterschiedlichen Privilegien der einzelnen Titelträger nicht.

Die für die Lehnsherrschaft wichtigsten Privilegien sind:

  • Recht der Nobilitierung: Nur der Kaiser darf Baronstitel verleihen, Comti dürfen Baronets ernennen, Barone als höchste Niederadlige aber selbst noch Gemeine zu Cavallieri erheben. Dies geschieht meist nur gegen einen im Gegenzug geleisteten Lehnseid (sofern mit dem Titel ein Lehen verliehen wurde) oder bekundete Gefolgstreue (wenn der Erhobene kein Land erhält – es als schon vorher Adliger, nur im Rang Aufgewerteter womöglich aber bereits hatte).
  • Vererbbarkeit des Titels: Nur Baronstitel sind immer vererblich, für alle niedrigeren Ränge ist das absteigend immer seltener der Fall. Dies bringt die Inhaber nicht vererblicher Titel in eine gewisse Abhängigkeit gegenüber jenen, die ihren Kindern diese bestätigen können. Im Extremfall droht in dritter Generation der Verlust allen Grundbesitzes, wenn die Nachfahren zu Popoli werden – auch wenn man diesem Schicksal etwa durch eine Akademiekarriere (die automatisch zum Esquirio führt) entgehen kann.
  • Gerichtsbarkeit: Hochadlige haben per se die Blutgerichtsbarkeit inne, Barone die Freigerichtsbarkeit und Baronets die Friedensgerichtsbarkeit. Diese Abstufung erhebt die Inhaber der höheren Privilegien zu Gerichtsherrn jener, die diese nicht besitzen. Welcher Baron als Freirichter für welche benachbarten Cavalliere-Herrschaften zuständig ist, obliegt in der Regel den Provinzherren oder der Krone, die sich auch selbst in entsprechender Zuständigkeit einsetzen und einen Cavalliere (oder Domicello) so von der "Bevormundung des Nachbarbarons" befreien können. In seltenen Fällen wird das höhere Gerichtsprivileg dem geringeren Niederadligen auch direkt verliehen – und ist dann meist der Loyalität des ‘entmachteten’ Barons oder Baronets gegenüber dem höheren Adligen abträglich.
  • Waffengefolgschaft: Eine der elementarsten Grundlagen der Lehnsherrschaft ist die Verpflichtung des Lehnsnehmers zum Unterhalt von eigener Bewaffnung und zur Waffengefolgschaft gegenüber dem Lehnsherrn. Dies betrifft im Horasreich ganz explizit die Cavallieri, selbst wenn diese (als Stadtritter) im Gegenzug gar kein Lehen erhalten haben. Auch für Domicelli, Baronets (historisch als Cavalliere Banderoso) und Barone gab oder gibt es vielerorts analoge Verpflichtungen – wobei der Domicello unberittene Waffenknechte zu stellen hat(te), der Baron hingegen ein größeres Kontingent Berittener. Spätestens seit dem Thronfolgekrieg geht die Bedeutung der Waffengefolgschaft fürs Kriegswesen stark zurück – Condottieri mit ihren Söldnerhaufen sind heute die prägenden Akteure –, entsprechende Eide oder Verpflichtungen zur monetären Abgeltung des nicht mehr geleisteten Dienstes (bzw. zum Stellen eines Cavalleristos im Fall des Cavalliere) sind aber noch immer die Regel.

Aus diesen genannten Privilegien und weiteren Verpflichtungen (vor allem hinsichtlich zu leistender Abgaben für verliehene Lehen) leitet sich die innerhalb des Niederadels noch immer bestehende Lehnshierarchie ab. Verkompliziert wird dies dadurch, dass manche Niederadlige gegenüber verschiedenen höheren Adligen unterschiedliche Verpflichtungen haben.

Zwei Beispiele:

  • Ein Cavalliere Banderoso aus der Gerondrata mag so dem Erzherrscher selbst waffen- und abgabenpflichtig sein, wegen der Entfernung nach Arivor aber der Freigerichtsbarkeit eines näheren Barons (oder einer Landstadt) unterliegen, und selbst Friedensrichter der direkt benachbarten Kleinstgüter einfacher Cavallieri sein.
  • Ein anderer Cavalliere aus dem Umland Horasias wurde selbst zusätzlich zum Friedensrichter ernannt, untersteht hinsichtlich Frei- und Blutgerichtsbarkeit direkt dem Kaiser und ist auch ansonsten keinem anderen Adligen mehr zu irgendwas (außer Respekt und Ehrerbietung) verpflichtet.

Lehen und Allod

Die namensgebende Grundlage des Lehnswesens ist natürlich das Lehen an sich, der zur Nutzung verliehene Grundbesitz, dessen eigentlicher Eigentümer ein höherer Adliger (der Lehnsherr) ist. Neben dieser Form des Grundbesitzes gibt es jedoch seit altersher eine weitere: das Allod. Als Allod wird privater Grundbesitz eines Lehnsträgers bezeichnet, den dieser zusätzlich zum Lehen hat. Er ist selbst direkter Eigentümer dieses Grundbesitzes und kann diesen unabhängig vom Titel und anderweitigen Verpflichtungen gegenüber höheren Adligen nach freiem Willen weitervererben – solange nur der Erbe selbst adlig ist und somit Grundbesitz erwerben darf.

Im Horasreich ist die Bedeutung dieses Allodbesitzes gerade bei alten Geschlechtern, aber auch Kriegsgewinnlern des jüngsten Thronfolgestreits nicht zu unterschätzen – und Grundlage für die Verschmelzung des Landadels mit der städtischen Kaufherrenschicht. Denn Allodbesitz ist veräußerbar und viel leichter verpfändbar und hat so Kaufleute zu bedeutenden Grundherren gemacht, die nie von einem höheren Adligen belehnt wurden. Gleichzeitig untersteht er allerdings nicht so sehr dem Schutzinteresse des Provinzherrn wie dessen selbst verliehener Grundbesitz, was ihn in Konflikten angreifbarer macht.

Städte als Lehnsherren

Obwohl oben vor allem von Baronen und Baronets als Frei- und Friedensrichter etwa gesprochen wurde, muss betont werden, dass diese Funktion im Horasreich immer stärker auch die Städte einnehmen, deren Contado bisweilen hinsichtlich der darin geltenden Privilegien und Verpflichtungen von einer klassischen Baronie kaum mehr zu unterscheiden ist. Die berühmten Beispiele Grangor, Belhanka und Silas zeigen sogar, dass es Stadtherrschaften zu fürstengleicher Macht schaffen können.

Abhängig von ihren Privilegien, ihrem Reichtum und ihrer (relativen) militärischen Stärke im Umland können Städte von einem Baron oder einer mächtigeren Nachbarstadt völlig abhängig sein und keinen formellen oder informellen Einfluss auf die Geschehnisse direkt außerhalb der Stadtmauer haben … oder aber sich selbst zu Herren eines weiten Umlands aufschwingen, eine Vielzahl landsässiger Cavallieri zum Lehnseid, zur Waffengefolgschaft und zu Abgaben zwingen, die Freigerichtsbarkeit selbst in entfernten Dörfern ausüben, selbst Gefolgsleute in den Adel erheben und sogar Baronen durch Verträge ein Abstimmverhalten im Kronkonvent aufzwingen, das sich an den eigenen Interessen ausrichtet.

Die Vielzahl der Kleinstädte entspricht eher dem ersten Beispiel, nur eine Handvoll Landstädte hingegen dem zweiten. Dazwischen gibt es nahezu alle denkbaren Abstufungen. Die Metropolen hingegen sind ohnehin jede einzelne ein Thema für sich.

Die Lehnspyramide

Eine Übersicht über die möglichen Abhängigkeitsbeziehungen im horasischen Lehnswesen gibt folgende Tabelle. Die Darstellung ist noch immer eine idealisierte und orientiert sich vor allem an den Stufen der Gerichtsbarkeit. Zu beachten ist, dass Comti nicht von sich aus Barone ernennen können, Barone keine Baronets und diese wieder keine Cavallieri (oder überhaupt jemanden in den Adelsstand erheben). Damit Abhängigkeitsbeziehungen zwischen Titelträgern von direkt aufeinander folgenden Stufen dauerhaft wirksam bleiben können, müssen beide ihre Titel erblich innehaben. Dass ein traditioneller Cavalliere Banderoso erbliche Cavallieri in seiner Waffengefolgschaft hat, ist durchaus denkbar.

Monarch Kaiser Eiserne K. & Kass.
Hochadel Comto aus eigenem Recht (theoretische Fälle, in der Praxis äußerst selten) Blutgerichtsbarkeit
Niederadel Baron Baron Freigerichtsbarkeit
Baronet Baronet Baronet Baronet Friedensgerichtsbark.
Cavalliere Cavalliere Cavalliere Cavalliere Cavalliere Cavalliere Cavalliere Cavalliere

Cavalliere Banderoso oder Valvassor stehen gleichauf mit dem Baronet und können diesen in der Tabelle ersetzen. Domicelli sind rangmäßig nicht gleichauf mit Cavallieri, nehmen wie diese aber die unterste Stufe in der Pyramide ein. Esquirii sind an sich keine Lehnsadligen, auch wenn in seltenen Fällen solche diesen Titel tragen.

Auf den Zyklopeninseln werden nur vier Adelsränge unterschieden; die Lehnspyramide fällt einfacher aus. (Der Kaiser ist auch hier Lehnsherr des Seekönigs.)

Hochadel Seekönig der Zyklopeninseln
Archon von Pailos
Niederadel Einokrat Einokrat Einokrat Einokrat
Kyrios Kyrios Kyrios Kyrios
Beispiel Kutaki Hylailos Phrygaios Tyllos Pailos Putras

Quellen