Briefspiel:Albornsburg/Klageerhebung

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Auge-grau.png

Stadt Urbasi.png Briefspiel in Urbasi Stadt Urbasi.png
Datiert auf: ab Firun 1046 BF Schauplatz: vor allem die kaiserliche Albornsburg im Aurelat Entstehungszeitraum: seit Ende 2024
Protagonisten: Verian di Cerrano, Avesto d'Auspizzi, Phelizzio d'Antara u.w. Autoren/Beteiligte: Familie Solivino.png Bella, Reichswappen.png Dajin, Familie d'Antara.png Fürst Federkiel, Haus Urbet.png Gonfaloniere, Familie di Cerrano.png Princeps (u.w.)
Zyklus: Übersicht · Übergabeappell · Verians Antrittsrede · Entlassung von Rondras Streiter · Inspekteur zu Besuch · Treffen der Castellane · Efferdischer Brief · Verhaftung · Klageerhebung · Reaktionen


Klageerhebung im Fall "Das Reich versus Verian di Cerrano"

In der Causa "Efferdischer Brief" wird Kroncastellan Verian di Cerrano wenige Tage nach seiner Verbringung in den Hausarrest auf Castello Cerrano eine Kopie der Klageschrift überbracht.

Hintergrund: Im Bestreben, die Sicherheit der Albornsburg flussseitig garantieren zu können, sollen seit längerer Zeit Gespräche des Kastellans mit der Familie d'Antara aus Efferdas stattgefunden haben. Die Familien hatten seit der Zeit des Thronfolgekriegs ein Bündnis, bei dem das damals noch bürgerliche Oberhaupt der Familie, Phelizzio d'Antara, unter dem Banner des Angeklagten gemeinsam für Timor Firdayon zu Felde zog. Nun war Phelizzio d'Antara inzwischen in den Adelsstand aufgestiegen und übernahm in der covernischen Stadt die frühere Werft der Familie Slin. Im Zuge dessen soll sich auch der Kastellan an gemeinsame Schlachtenzeiten erinnert und seinem alten Weggefährten auf Kosten des Reiches unter die Arme zu greifen versucht haben.
Klage wird nun vor der Eisernen Kammer erhoben. Das folgende Spiel soll es ermöglichen, den Kastellan mit einer aus seiner Sicht möglichst geringen Strafe aus diesem Verfahren herausgehen zu lassen. Das Ende jedoch ist völlig offen, und kann von allen interessierten Spielern mitbeeinflusst werden.

Die Anklage im Detail

Geklagt wird durch den Kronanwalt auf Amtsmissbrauch, Urkundenfälschung, Namensmissbrauch, Majestätsbeleidigung, Veruntreuung, Verletzung des Kriegsrechts in Friedenszeiten, Betrug, Unterschlagung und Götterfrevel an Praios und Horas.

Passus 1, der Vorwurf des Amtsmissbrauchs

Dem Angeklagten, Cavalliere Verian di Cerrano wird vorgeworfen, sein Amt als Kroncastellan der Albornsburg in einer Weise ausgeübt zu haben, die klar außerhalb der ihm verliehenen Befugnisse liegt.

Als Kroncastellan obliegt ihm die Verwaltung, Sicherung und Versorgung der Albornsburg im Rahmen der ihm zugewiesenen Mittel, Befehle und Kompetenzen. Die eigenmächtige Veranlassung einer Großbeschaffung von zwei seetüchtigen Schiffen, einschließlich Planung, Finanzierung und militärischer Nutzung, überschreitet diese Befugnisse erheblich. Weder lag eine ausdrückliche Weisung der Comtessa Connetablen noch der Comtessa Großadmiralin vor, noch ist eine solche Kompetenz dem Amt des Kroncastellans inhärent.

Durch sein Handeln stellte sich der Angeklagte über die bestehenden Befugnisse und nahm sich Hoheitsrechte an, die ausschließlich der Krone oder deren ausdrücklich bevollmächtigten Organen zustehen.

Passus 2, der Vorwurf des Urkundenmissbrauchs

Der Angeklagte ließ ein offizielles Schriftstück erstellen und versenden, welches den Anschein eines rechtmäßigen, hoheitlichen Auftrags erweckte, ohne dass ein solcher Auftrag existierte.

Das Schreiben vom XII. Ingerimm 1047 wurde:

mit Siegel und Wappen der Albornsburg versehen,
in offizieller Amtssprache abgefasst,
und als bindender Auftrag gegenüber einer Werft verwendet.

Damit wurde eine Urkunde zweckentfremdet, die allein der Ausführung legitimer Befehle dient. Der Umstand, dass der Text von einem Schreiber unterzeichnet wurde, entlastet den Angeklagten nicht, da dieser als Amtsträger für Inhalt, Zweck und Verwendung der Urkunde verantwortlich ist.

Passus 3, der Vorwurf des Namensmissbrauchs

Dem Angeklagten wird zur Last gelegt, den Namen und die Autorität seiner Vorgesetzten – namentlich der Krone und ihrer legitimierten Amtsträger – ohne Wissen, Zustimmung oder Auftrag missbraucht zu haben.

Durch die Formulierung „in Erfüllung horaskaiserlichen Auftrags“ wurde bewusst der Eindruck erweckt, es liege eine direkte Weisung der Krone oder ihrer Vertreter vor. Nachweislich existierte ein solcher Auftrag nicht.

Der Angeklagte nutzte damit den guten Namen und die Autorität der Krone, um Dritte zu Handlungen zu bewegen, die sie bei Kenntnis der wahren Umstände nicht vorgenommen hätten.

Passus 4, der Vorwurf der Majestätsbeleidigung

Durch die eigenmächtige Inanspruchnahme kaiserlicher Autorität und Mittel hat der Angeklagte die Würde und Unantastbarkeit Seiner Imperialen Majestät verletzt.

Majestätsbeleidigung liegt hier nicht in der Schmähung, sondern in der Anmaßung vor:

Indem der Angeklagte im Namen der Krone handelte, ohne dazu berufen zu sein, stellte er seine eigene Entscheidung auf eine Stufe mit dem Willen des Horaskaisers. Dies untergräbt die sakrale Ordnung des Reiches, in der alle Gewalt von der Krone ausgeht. Ein solches Verhalten gefährdet das Vertrauen in die Reichsgewalt und stellt eine fundamentale Bedrohung der staatlichen Ordnung dar.

Passus 5, der Vorwurf der Veruntreuung

Dem Angeklagten Verian di Cerrano wird zur Last gelegt, Kronvermögen in erheblichem Umfang zweckwidrig verwendet und der ordnungsgemäßen Haushaltsführung des Reiches entzogen zu haben.

Die Bestellung zweier seetüchtiger Hochseeschiffe erfolgte unter dem ausdrücklichen und für Dritte erkennbaren Anschein, dass die Kosten aus Mitteln der Krone bestritten würden. Der dem Angeklagten zugewiesene Etat für die Albornsburg sah weder die Höhe noch die Art dieser Ausgabe vor. Eine Genehmigung durch die zuständigen Stellen der Kronverwaltung lag nicht vor.

Erschwerend kommt hinzu, dass die beschafften Schiffe objektiv nicht geeignet waren, den behaupteten Zweck der flussseitigen Sicherung der Albornsburg zu erfüllen, da sie aufgrund ihrer Bauart Sikram und Mardilo nicht befahren können. Zudem hat der Kroncastellan keine dem Amt innewohnenden Befugnisse auf den beiden Flüssen. Damit wurden erhebliche Mittel nicht nur unbefugt, sondern auch offenkundig unsachgemäß disponiert.

Der Tatbestand der Veruntreuung ist somit erfüllt, unabhängig davon, ob bereits Zahlungen geflossen sind oder ein persönlicher Vorteil des Angeklagten nachgewiesen werden kann.

Passus 6, der Vorwurf der Verletzung des Kriegsrechts in Friedenszeiten

Dem Angeklagten wird vorgeworfen, durch die eigenmächtige Veranlassung des Baus zweier hochseetüchtiger Schiffe gegen geltendes Kriegs- und Flottenrecht des Horasreiches verstoßen zu haben.

Auch wenn die Schiffe nach ihrer Bauart nicht in der Lage sind, Sikram und Mardilo zu befahren, stellen sie dennoch militärisch relevante Güter dar, deren Beschaffung, Bereitstellung und Zweckbindung ausschließlich den hierfür legitimierten Stellen obliegt. Die Planung ihres Einsatzes – sei es auf dem Wasser oder abgetakelt an Land – erfolgte ohne Genehmigung, ohne militärische Bedarfsprüfung und außerhalb der regulären Befugniskette. Die eigenmächtige Beschaffung militärischer Ressourcen in Friedenszeiten verletzt die geltende Kronordnung und begründet den Tatbestand der Verletzung des Kriegsrechts, auch wenn eine tatsächliche militärische Nutzung nicht nachgewiesen werden kann.

Passus 7, der Vorwurf des Betrugs

Der Angeklagte täuschte die Covernische Schiffswerft d'Antara vorsätzlich über:

seine tatsächliche Befugnis,
die Existenz eines kaiserlichen Auftrags,
sowie die gesicherte Finanzierung durch die Krone.

Diese Täuschung veranlasste die Werft zur Aufnahme umfangreicher Arbeiten und Investitionen. Der Betrug richtet sich sowohl gegen die Werft als auch mittelbar gegen die Krone, deren Autorität zur Täuschung missbraucht wurde. Da Betrug ein Offizialdelikt ist, wird Klage unabhängig von einer etwaigen Klage der geschädigten Werft erhoben.

Passus 8, der Vorwurf der Unterschlagung

Dem Angeklagten wird weiterhin vorgeworfen, sich die Verfügungsmacht über Vermögenswerte der Krone angemaßt zu haben, ohne hierzu berechtigt zu sein.

Durch sein Handeln entzog der Angeklagte die bestellten Schiffe sowie die hierfür vorgesehenen Mittel der Kontrolle der zuständigen Stellen und verfügte faktisch wie ein Eigentümer über Güter, die allein der Krone zustehen. Die geplante Zweckentfremdung – namentlich die Lagerung abgetakelter Hochseeschiffe an Land ohne genehmigten Einsatzplan – belegt die rechtswidrige Aneignung dieser Verfügungsmacht.

Der Tatbestand der Unterschlagung ist damit erfüllt, auch ohne Nachweis persönlicher Bereicherung.

Passus 9, der Vorwurf des Götterfrevels an Praios und Horas

Der Angeklagte hat sich schließlich eines schweren Götterfrevels schuldig gemacht.

Verian di Cerrano hat seinen Lehnseid, den er öffentlich und unter Anrufung Praios' als Hüter von Recht, Wahrheit und Ordnung geschworen hat, wissentlich gebrochen. Durch Täuschung, Anmaßung von Autorität und Missachtung der rechtmäßigen Ordnung handelte er im klaren Widerspruch zu den Grundsätzen, denen er sich vor dem Götterfürsten verpflichtet hatte. Dies erfüllt den Tatbestand des sakralen Eidbruchs und stellt einen schweren Frevel gegen Praios dar.

Darüber hinaus hat der Angeklagte die göttlich legitimierte Herrschaft des Horaskaisers, Nachfahre des heiligen Horas geschändet.

Passus 10, Zusammenfassung und Strafmaß

Der Angeklagte hat:

wiederholt und vorsätzlich seine Amtsgewalt missbraucht,
die Autorität der Krone und ihrer Organe untergraben,
Kronvermögen in erheblichem Umfang veruntreut und der Kontrolle des Reiches entzogen,
militärisch relevante Güter eigenmächtig beschafft,
sowie einen vor Praios geschworenen Lehnseid gebrochen und die göttlich legitimierte Herrschaft des Horaskaisers sakral geschändet.

Diese Taten stellen in ihrer Gesamtheit eine schwere Gefährdung der Reichsordnung sowie einen Frevel an göttlichem und weltlichem Recht dar.

Der Kronanwalt beantragt demgemäß als potenziell höchstes Strafmaß

die Aberkennung aller Ämter, Titel und Lehen,
die vollständige Konfiskation des Vermögens zugunsten der Krone,
die dauerhafte Amts- und Standesunfähigkeit,
die lebenslange Haft unter praioskirchlicher Aufsicht,
sowie die öffentliche Verkündung des Urteils als warnendes Exempel.

Von sühnenden Leibesstrafen oder dem Henkerstod sollte unter Würdigung der bisherigen Leistungen des Angeklagten abgesehen werden.

Unter jener Würdigung der bisherigen Verdienste des Angeklagten, seiner langjährigen Dienste für das Reich sowie gegebenenfalls des Umstandes, dass eine feindliche Absicht oder persönliche Bereicherung nicht zweifelsfrei nachgewiesen werden sollte, beantragt die Anklage hilfsweise die Verhängung eines angemessen reduzierten, jedoch spürbaren Strafmaßes, das der Schwere der Taten Rechnung tragen soll, ohne die Möglichkeit der Sühne und Wiedergutmachung auszuschließen. Ergo

die sofortige Absetzung des Angeklagten als Kroncastellan der Albornsburg,
die zeitweise Aberkennung aller Ämter und Privilegien für die Dauer von mindestens zehn Götterläufen,
eine hohe Geldstrafe oder Vermögensabgabe zur teilweisen Wiedergutmachung des entstandenen Schadens,
die Übernahme aller aus der Schiffsbestellung entstandenen Kosten, soweit möglich aus dem Privatvermögen des Angeklagten,
einen öffentlichen Bußakt vor der Praioskirche, einschließlich formeller Lossagung von seinem gebrochenen Eid,
sowie eine mehrjährige Verbannung aus Vinsalt und den Kernlanden des Reiches oder ersatzweise einen verpflichtenden Dienst an einer abgelegenen Grenzfestung oder Südmeerinsel.

Dieses Strafmaß wahrt die Autorität der Krone, stellt die göttliche Ordnung wieder her und lässt dem Angeklagten zugleich die Möglichkeit der Läuterung.