Schirmer der Flut: Unterschied zwischen den Versionen
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Aktuelle Version vom 22. August 2024, 15:16 Uhr
Haus Calven | Details | Stammtafel | Chronik | Beziehungen | Besitzungen | Palazzo Luciano | Schirmer der Flut | Delfinküste | Calven | Masara |
Das Wappen des Schirmers entspricht dem des Hauses Calven (seit 1033 BF) mit einer Rangkrone, die die Mischung weltlicher und geistlicher Kompetenzen verdeutlicht. |
Schirmer der Flut ist ein bislang einzigartiger Titel des Niederadels im Lieblichen Feld. Zweiter und amtierender Titelträger ist Marino von Calven. Seine weltliche Anrede lautet "Signore", die kirchliche "Hochwürden". Wann welche zu wählen ist, obliegt vielfach dem Belieben des Ansprechenden.
Allgemeines
Der Titel wurde vom Patriarchen der Efferd-Kirche kreiert und wird formell vom Horas verliehen. Die Schirmerwürde ist erblicherweise an ein Mitglied des Hauses Calven gebunden, welches jedoch dem Herrn Efferd geweiht sein muss (selbstredend darf seine Weihe nicht ruhen). Nomineller Sitz ist die Kommende von Selshed. Der Schirmer ist ein Vasall der Grafen von Bethana.
In den Gebieten um Selshed vertritt der Schirmer die freiherrliche Gewalt, wobei die exakten Rechte von Ort zu Ort differieren. Für die Stadt selbst ist er lediglich Schutzherr und hat dort eine Residenz, kann jedoch nur sehr eingeschränkte Gerichtsrechte geltend machen. Andernorts hat er nahezu die gesamte Freigerichtsbarkeit inne, kann jedoch keine oder nur formelle Abgaben fordern (so in Clastumeia und Sampera). Das Gebiet des Schirmers, indem er volle freigerichtliche sowie fiskale Gewalt ausübt, umfasst schließlich die Orte Calven, Covi, Salthoria, Ferilêc, Jelese und Thiramir. Die Güter des Hauses Calven um Masara und bei Sewablick haben dagegen mit dem Schirmer rechtlich nichts zu tun.
Sein "Herrschaftsgebiet" trägt dabei keinen offiziellen Namen, landläufig spricht man von der "Delfinküste", meint man den Einflussbereich des Schirmers. Bisweilen wird so der gesamte Bereich westlich von Ruthor bis zur Arinkelmündung bei Nevorten betitelt.
Privilegien
Die Schirmer haben alle Privilegien der Baronets, dazu das der Freigerichtsbarkeit in der Stadt Selshed, dem Umland sowie in ihren östlich anschließenden Stammlanden (teils ist dies durch konkurrierende Privilegien eingeschränkt); das Standartenrecht und das Waffenprivileg für die Stadt Grangor. Der Schirmer hat ebenso Sitz und Wort im Haus der Edlen des Kronkonvents. Er übt dabei autonom und erblich, wenn auch meist nach Rücksprache mit dem "Rat der Salzherren" von Selshed, das Stimmrecht der Stadt aus.
In dieser Gesamtheit, verfügt der Schirmer damit über Privilegien, die denen eines Barons von eigenem Recht gleichkommen. Die hohen kirchlichen Würden des Titelträgers, der gleichzeitig immer auch Tempelvorsteher von Ruthor ist, sowie die Aufsicht über alle Efferdbrüder im Lieblichen Feld führt (als "Ältester Bruder des Alten Gottes am Westmeer"), geben dem Schirmer der Flut zusätzliche Autorität.
Als Tempelvorsteher Ruthors gebührt dem Schirmer zudem das Recht, die Barone von Ruthor zu krönen, wodurch die herausgehobene Stellung des Amtes in der Efferd-Kirche zwischen Nevorten und Ruthor unterstrichen wird, womöglich ein Relikt aus den Tagen, als in Ruthor noch ein heute von der See verschlungenes Efferd-Heiligtum lag.
Geschichte des Titels
Der Titel "Schirmer der Flut" wurde 1032 BF Ludovigo von Calven-Imirandi für die Verdienste des Hauses Calven für die Efferd-Kirche verliehen, insbesondere durch die Stiftung des Ruthorer Palazzos der Calvens zur Einrichtung eines Ordenshauses der Efferdbrüder sowie bei der Wiedergewinnung der von efferdischen Söldlingen besetzten Salzstadt Selshed. Mit den Worten Efferdan ui Bennains: „Das Haus Calven soll die Menschen der Küste vor den Fluten und Stürmen bewahren und sie versorgen, wie die Efferdbrüder, derer sie so oft gedenken, sie Opfer von Fluten und Stürmen schützen und bewahren.“
Nach den Eskapaden des ersten Titelträgers während der Ponterranischen Landherrenhändel entschied der Patriarch der Efferd-Kirche, dass künftig nur ein Geweihter des Meeresgottes Titelträger sein dürfe. Ludovigos Nachfolger wurde sein jüngerer Bruder Marino von Calven, der selbst wiederum nach seines Bruders Tod Hausoberhaupt der Calvens und seit einigen Jahren auch Bewahrer von Wind und Wogen im Ruthorer Efferd-Tempel ist.
Politische Lage in der Gegenwart
Die weltliche Seite des Titels bringt immer wieder Konflikte mit sich. Vor allem die Barone von Ruthor sind Feinde des Schirmers, beanspruchen sie doch eine Lehenshoheit über die fraglichen Gebiete. Diese können sie jedoch praktisch nur sehr lückenhaft durchsetzen - wenn sie nicht zu Waffen griffen, was den di Bellafoldi von Alters her fernliegt (bisher einzige Ausnahme: der Ruthor-Konflikt). Ob eine Fehde droht, wenn der nächste Baron von Ruthor zu krönen ist, steht allerdings noch in den Sternen. Der Baron von Selzerino hingegen ist ein Verbündeter der Calvener.
Dass der Titel eine Anomalie des sonst so festgefügten horasischen Titelsystems darstellt, führt zu mancher Irritation. So wurde nach der Erhebung teils eine Neubearbeitung des Titel-Kommentars zum "Bomed" erwogen, die aber nach dem Jahr der Nachbeben 1033 BF ohnehin fällig wurde.
Anhängig ist derweil eine Klage vor dem Heraldischen Tribunal durch die Barone von Ruthor. Konkret geht es um einen Vorfall, bei dem die Karosse des Schirmers der freiherrlichen Kutsche nicht den Vorrang lassen wollte; die Barone wollen sich ihren Vortritt amtlich bestätigen lassen und führen an, der Schirmer sei geringeren Ranges. Das Urteil in dieser ersten Instanz erging im Rahjamond 1035 BF und sicherte der Baronin zwar den Vortritt in der fraglichen Situation, erkannte den Schirmer jedoch als Würdenträger von Baronsrang an. Die Barone gingen jedoch vor dem Kassationshof der Krone in Revision.
Stimmen zum Schirmer
"Solange er nicht versucht, in Selshed zu herrschen, soll es mir recht sein. Wir Kaufleute sind die wahren Herren unserer Stadt. Mag er seine Geschäfte in Kirche und Politik treiben, wir treiben die unseren." - Dederico Malthuis, Salzherr und Kaufmann zu Selshed
"... halten wir also jedes Vorrecht, das der Antragsgegner für sich in Anspruch nimmt, insonderheit die Ebenbürtigkeit mit dem Geschlechte des Antragstellers, für nichtig und verlangen insofern Buße. Dazu möge das Hohe Tribunal ein für alle mal feststellen, dass eine solche Ebenbürtigkeit nimmer gegeben ist noch verliehen wurde." - Klageschrift des Hauses di Bellafoldi, verhandelt 1033 BF vor dem heraldischen Tribunal (Az. SF 72/1033 II)