Consensus von Côntris
Der Consensus von Côntris ist ein Vertrag zwischen dem Baron von Côntris, der Landstadt Côntris und der Landstadt Shenilo. Der Consensus stellt einen Kompromiss zwischen der Baronie Côntris und der gleichnamigen Landstadt her, und definiert das Verhältnis der beiden Parteien im Rahmen des Sheniloer Bundes. Er wurde am 12. Travia 1037 BF in Côntris unterzeichnet.
Hintergrund
Der Krieg der Drachen ruinierte das Haus di Côntris finanziell. In der Sheniloer Landreform von 1029 BF wurde in Folge dessen die Herrschaft Côntris aufgelöst und die Stadt Côntris "unter den Schutz Shenilos" gestellt. Dem Haus di Côntris blieb nicht viel mehr als das Schloss Côntris und der kleine Ort Navalet. Ein Jahr später 1030 BF wurde dem Haus di Côntris schließlich der Frieden von Shenilo aufgezwungen, in dem die Stadt Côntris "verleihbarer Besitz der Landstadt Shenilo" wurde, und auch das Amt des Präfekten von Côntris geschaffen wurde. Eigentlich als Titel für Dartan di Côntris bestimmt, legter dieser das Amt im Jahr 1033 BF nieder und ließ sich von der Gräfin von Bethana zum Baron von Côntris erheben. Neben den verblieben Besitzungen wurden auch die gräflichen Vogteien Brigonas, Mazzara und Ober-Côntris in die neue Baronie eingegliedert. Zeitgleich erhob die Gräfin jedoch auch die Stadt Côntris zur Landstadt, wodurch sie einer Baronie ebenbürtig wurde. Seither herrschte ein heftiger Konflikt zwischen Baron und Landstadt, da der Baron die Unabhängigkeit einer Landstadt Côntris nicht anerkennen wollte. Zu einer ersten Annäherung zwischen den beiden Parteien kam es im Jahr 1036 BF als Dartan sich in der Magistratswahl von Shenilo die Unterstützung des Gesandten der Wellen zusicherte und dessen Familie im Gegenzug mehr Macht und Einfluss in der Region versprach. Der entscheidende Faktor für eine Einigung im Streit um Côntris war jedoch Dartans Allianz mit dem neugewählten Gransignore Orsino Carson. Der zu Beginn skeptische Gransignore ernannte nach seinem Amtsantritt zuerst seine besiegte Konkurrentin Mazarina di Selshed zur Sonderbeauftragten in der Côntris-Frage. Da das Haus di Selshed sich jedoch nur einige Monde später vom Sheniloer Bund abwandte, kam nur langsam Bewegung in die Sache. Als die Häuser Carson und di Côntris jedoch im Efferd 1037 BF mit der Hochzeit der zwei Yaquirstädte ihre Allianz offen besiegelten, und Dartan Orsinos Tochter ehelichte, erklärte sich der Gransignore bereit, sich für die Lösung des Streits um Côntris einzusetzen. So wurde der Consensus von Côntris, am Tag der Treue, dem 12. Travia 1037 BF, im Spiegelschloss von Côntris unterzeichnet.
Vertragsbestandteile
- Ad primum: Als vor Praios und Horas rechtmäßige Stadtherren der Landstadt Côntris seien der Baron von Côntris und seine Leibeserben bestätigt. Der Baron erhält als primus inter pares und repräsentativer Stadtherr einfaches Sitz- und Stimmrecht in der Signoria der Landstadt. Die gubernative und administrative Gewalt obligt der Stadtmeisterin, bei der es sich um die gewählte Vertreterin der städtischen Signoria handelt.
- Ad secundum: Die Landstadt Côntris soll all ihrer Rechte und Titel und ihrer Mitgliedschaft in Bündnissen (namentlich dem zu Shenilo am 17. Rondra 1030 BF geschlossenen) unbenommen sein.
- Ad tertium: Die Baronie Côntris soll all ihrer Rechte und Titel und ihrer Mitgliedschaft in Bündnissen unbenommen sein.
- Ad quartum: Die Vertretung der Landstadt Côntris im Kronkonvent wird von der Signoria der Landstadt gewählt. Die Präfektur der Landstadt Shenilo endet mit seinem letzten Amtsträger im Jahre 1040 nach dem Falle Bosparans. Fürderhin soll es keinen Präfekt von Côntris mehr geben. Durch diese Bestimmung wird die Schutzverpflichtung der Landstadt Shenilo für die Landstadt Côntris in keiner Weise eingeschränkt. Der Schutz obliegt der Eteria Shenilos, namentlich dem Gesandten der Wellen und dem Baron von Côntris.
- Ad quintum: Die Freigerichtsbarkeit der Landstadt Côntris soll fürderhin vom Baron von Côntris oder seinen Leibeserben ausgeübt werden. Die Signoria der Landstadt entsendet einen Schöffen oder Sceffino, der aus den Reihen der Ratsgeschlechter stammen soll. Zugleich soll der Klerus der Landstadt einen weiteren Schöffen stellen.
- Ad sextum: Der Baron von Côntris erklärt die Landstadt Côntris zur Erbin seiner Titel und Ländereien für den Fall, dass er oder seine Erben ohne eigene Leibeserben in Borons Hallen eingehen sollen, was die Zwölfe verhüten mögen. Die Landstadt Côntris entrichtet im Ausgleich dem Baron und seinen Erben eine jährlich zu entrichtende und von jedem Baron gemeinsam mit der Signoria neu zu verhandelnde Steuer.
- Ad septum: Baronie und Landstadt Côntris entrichten der Landstadt Shenilo eine Summe von einmalig 500 Horasdor, zahlbar binnen der nächsten 12 Götterläufe. Eine Änderung des Artikels IV des Friedens von Shenilo durch die Eteria wird vorgeschlagen.
- Ad octavum: Das Ratsherrengeschlecht Korbmacher bürgt für die Liquidität des Barons von Côntris in dem es Darlehen von bis zu zwei Dritteln der zu entrichtenden Beträge bereit stellt.
Meisterinformationen: Geheime Zusatzklauseln (der Eteria Shenilos und der Signoria von Côntris nicht bekannt)
Die Unterzeichnenden
- Dartan di Côntris, Baron von Côntris
- Lutisana Korbmacher, Maestra der Landstadt Côntris
- Rahjadan Korbmacher, Gesandter der Wellen, Quaestor von Côntris, Cavalliere
- Leomar Gabellano, Präfekt der Landstadt Shenilo für die Landstadt Côntris, Baronet
- Orsino Carson, Gransignore von Shenilo, Baron von Gilforn