Herrschaft: Unterschied zwischen den Versionen
(Relokalisierung) |
|||
Zeile 106: | Zeile 106: | ||
{{MXY|M=Haus di Tamarasco.png|X=65|Y=66.5|Size=19|Link=Herrschaft Vendina}} | {{MXY|M=Haus di Tamarasco.png|X=65|Y=66.5|Size=19|Link=Herrschaft Vendina}} | ||
{{MXY|M=Haus della Pena jH.png|X=54|Y=64.2|Size=19|Link=Herrschaft Brasimento}} | {{MXY|M=Haus della Pena jH.png|X=54|Y=64.2|Size=19|Link=Herrschaft Brasimento}} | ||
− | |||
{{MXY|M=Haus d'Auspizzi.png|X=55.5|Y=67.7|Size=19|Link=Herrschaft Terrena}} | {{MXY|M=Haus d'Auspizzi.png|X=55.5|Y=67.7|Size=19|Link=Herrschaft Terrena}} | ||
{{MXY|M=Turaniter.png|X=51|Y=67.8|Size=19|Link=Klostergut Praiadal}} | {{MXY|M=Turaniter.png|X=51|Y=67.8|Size=19|Link=Klostergut Praiadal}} | ||
{{MXY|M=Haus della Pena jH.png|X=48.7|Y=68.3|Size=19|Link=Herrschaft Sikramara}} | {{MXY|M=Haus della Pena jH.png|X=48.7|Y=68.3|Size=19|Link=Herrschaft Sikramara}} | ||
+ | {{MXY|M=Familie Ladromar.png|X=50|Y=72.5|Size=19|Link=Herrschaft Ladron}} | ||
{{MXY|M=Haus di Tamarasco.png|X=51|Y=69.5|Size=19|Link=Herrschaft Tamarasco}} | {{MXY|M=Haus di Tamarasco.png|X=51|Y=69.5|Size=19|Link=Herrschaft Tamarasco}} | ||
{{MXY|M=Turaniter.png|X=54.5|Y=70.5|Size=19|Link=Klosterherrschaft Turani}} | {{MXY|M=Turaniter.png|X=54.5|Y=70.5|Size=19|Link=Klosterherrschaft Turani}} |
Version vom 1. Mai 2023, 14:56 Uhr
Als Herrschaft werden im Horasreich all jene Lehensgebilde und Allodgüter des Niederadels (z.T. auch nachrangig aufgeführte Besitzungen des Hochadels) bezeichnet, die nicht zumindest einem Baron in dessen eigenem Freigerichtsbezirk unterstehen. Ihren Lehnsträgern/Besitzern ist meist die Titulierung als "Herr/in von ..." nach dem ohne Ortsangabe geführten eigentlichen Haupttitel (z.B. Cavalliere) gemein. Daneben werden auch festgeschriebene Vogteien, obgleich von einem Niederadligen nur im Auftrag eines Hochadligen verwaltet (selten als Erbvogtei), aufgrund ihrer sonstigen Ähnlichkeit zu den Herrschaften gezählt. Wichtigstes Merkmal ist dabei, dass diese Gebilde nicht über die Freigerichtsbarkeit verfügen, sondern den Freigerichten eines Barons, einer Landstadt oder selten direkt denjenigen eines benachbarten Comtos von eigenem Recht unterworfen sind. Bisweilen haben sie selbst die Friedensgerichtsbarkeit (wenn der Titelträger etwa Baronet ist), doch ist auch dies nicht die Regel.
Herrschaften zeichnen sich nur selten durch einfache Grenzen aus, viel häufiger sind sie ein Flickenteppich einander benachbarter Besitzungen desselben Adligen in einem gewissen Umkreis. Traditionell werden sie nach Dörfern, Weilern oder auch Burgen und Herrensitzen benannt, ohne dass gerade in ersterem Fall das namensgebende Dorf zwangsläufig selbst – zur Gänze oder überhaupt – Teil der eigentlichen Herrschaft sein muss. Auch über die Größe wird allein durch den Begriff Herrschaft wenig ausgesagt: Manche umfassen tausend Bewohner und mehr, viele hingegen nur einige hundert oder sogar noch weniger.
Anders als Baronien verfügen Herrschaften nur in Ausnahmefällen über ein eigenes Wappen; in der Regel zeigen die Familienwappen der sie beherrschenden Geschlechter – auf Grenzsteinen, an Gutshöfen und derlei mehr – die Zugehörigkeit zur jeweiligen Herrschaft an.
Herrschaften im Lieblichen Feld
Es wird nebenstehend nur eine Auswahl der unzähligen Herrschaften dargestellt!
Siehe auch: Kategorie:Herrschaft
Quellen
- Reich des Horas, Seiten 72-73 (Titulaturen des Niederadels)