Herrschaft
Als Herrschaft werden im Horasreich all jene Lehensgebilde und Allodgüter des Niederadels (z.T. auch nachrangig aufgeführte Besitzungen des Hochadels) bezeichnet, die nicht zumindest einem Baron in dessen eigenem Freigerichtsbezirk unterstehen. Ihren Lehnsträgern/Besitzern ist meist die Titulierung als "Herr/in von ..." nach dem ohne Ortsangabe geführten eigentlichen Haupttitel (z.B. Cavalliere) gemein. Daneben werden auch festgeschriebene Vogteien, obgleich von einem Niederadligen nur im Auftrag eines Hochadligen verwaltet (selten als Erbvogtei), aufgrund ihrer sonstigen Ähnlichkeit zu den Herrschaften gezählt. Wichtigstes Merkmal ist dabei, dass diese Gebilde nicht über die Freigerichtsbarkeit verfügen, sondern den Freigerichten eines Barons, einer Landstadt oder selten direkt denjenigen eines benachbarten Comtos von eigenem Recht unterworfen sind. Bisweilen haben sie selbst die Friedensgerichtsbarkeit (wenn der Titelträger etwa Baronet ist), doch ist auch dies nicht die Regel.
Herrschaften zeichnen sich nur selten durch einfache Grenzen aus, viel häufiger sind sie ein Flickenteppich einander benachbarter Besitzungen desselben Adligen in einem gewissen Umkreis. Traditionell werden sie nach Dörfern, Weilern oder auch Burgen und Herrensitzen benannt, ohne dass gerade in ersterem Fall das namensgebende Dorf zwangsläufig selbst – zur Gänze oder überhaupt – Teil der eigentlichen Herrschaft sein muss. Auch über die Größe wird allein durch den Begriff Herrschaft wenig ausgesagt: Manche umfassen tausend Bewohner und mehr, viele hingegen nur einige hundert oder sogar noch weniger.
Anders als Baronien verfügen Herrschaften nur in Ausnahmefällen über ein eigenes Wappen; in der Regel zeigen die Familienwappen der sie beherrschenden Geschlechter – auf Grenzsteinen, an Gutshöfen und derlei mehr – die Zugehörigkeit zur jeweiligen Herrschaft an.
Ausprägungen
- Herrschaft (auch als Land- oder Freiherrschaft beziehungsweise Domäne): Gängige Ausprägung (siehe oben), Landherrschaften umfassen zumeist vor allem Acker- und Weideflächen, während Freiherrschaften besondere Privilegien des Hochadels wie z.B. Jagd- oder Forstprivilegien aufweisen.
- Vogtei (auch als Erb- und Kronvogteien): Herrschaften von Hochadligen (seltener auch Baronen) die dauerhaft, im Fall von Erbvogteien sogar über den Tod des Amtsträgers hinaus, an Niederadlige vergeben werden. Kronvogteien ragen dabei als Besitz des Kaisers heraus und bringen häufig besondere Privilegien und Prestige mit sich.
- Komtureien und Klostergüter: Landbesitz von Orden und Klöstern, in Einzelfällen auch mit abweichenden Bezeichnungen wie z.B. Seevogtei
- Stadtmark: Landbesitz von Städten bezieungsweise Contado, zumeist das direkte Umland. Häufig abweichende Bezeichnungen wie Terra Ferma (Grangor) oder Gouvernement (Nevorten).
- Gut (auch als Land- und Rittergut): Kleinere Herrschaften, manchmal nur ein Gutshof mit etwas Umland, in anderen Fällen mehrere hundert Einwohner. Rittergüter sind vor allem in der Gerondrata beziehungsweise unter rondrianisch gesinnten Landadligen anzutreffen.
- Sonderfälle: Vikariat von Selshed (geteilte Herrschaft zwischen Kirche, Adel und Stadt), Terra ulterior (Landbesitz der Universität Methumis), Terra Academia (Landbesitz der Magokratie von Estoria)
Herrschaften im Lieblichen Feld
Es wird nebenstehend nur eine Auswahl der unzähligen Herrschaften dargestellt!
Siehe auch: Kategorie:Herrschaft
Quellen
- Reich des Horas, Seiten 72-73 (Titulaturen des Niederadels)