Shenilo im Kronkonvent
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Durch die Erhebung zur Landstadt im Zuge von Sheniloer Buhurt und Frieden durch Ralman von Firdayon-Bethana hat die aufstrebende ponterranische Stadt Shenilo das Recht von Sitz, Rat und Stimme im Rat der Edlen des Kronkonvents erworben. Dieses Recht wird gemeinhin vom Ersten Rat als Delegiertem ausgeübt, der dabei allerdings an die Weisungen der Räte gebunden ist.
Shenilo und die Barone
Mindestens ebenso wichtig wie die unmittelbar der Landstadt zustehende Bedeutung im Kronkonvent sind die Stimmen derjenigen Barone, die über den Sheniloer Bund an die Landstadt gebunden sind. Im Jahre 1041 sind folgende Barone über den Sheniloer Bund mit der Landstadt verbunden:
- Baron von Arinken - Guiliana di Matienna
- Baron von Côntris - Dartan di Côntris
- Baron von Gilforn - Orsino Carson
- Baron ya Ramaúd - Gishtan re Kust (aus traditioneller Verbundenheit mit der Stadt)
- Landstadt Arinken*
- Landstadt Côntris
- Schirmer der Flut (baronsgleicher Rang mit starker Anbindung an die Efferd-Kirche, Marino von Calven)
Der Schirmer nimmt in gewisser Weise eine Sonderstellung ein, da er als Delegat der Landstadt Selshed ebenfalls Stimmrechte im Kronkonvent hat, aber als solcher nicht an irgendwelche Weisungen Shenilos gebunden ist.
Die Delegierten und stimmberechtigten Bundmitglieder der Landstadt lassen sich keiner der beherrschenden Fraktionen des Kronkonventes fest zuordnen. Dies ist der Tatsache geschuldet, dass neben der nominellen Lehnsherrin aus Bethana mit dem Großfürsten von Kuslik und dem Vinsalter Fürsten die Entscheidungen gleich dreier - zählt man den Kirchenfürsten Efferdan ui Bennain hinzu, sogar vier - wichtiger Mitglieder des Hauses der Fürsten in Betracht gezogen werden müssen. Zudem sind die Traditionen rondrianischerer Häuser, wie der di Matienna und der Carson durch deren Loyalitäten zu ihren neuen Herren in Vinsalt und Kuslik, die eine Affiliation zu den Loyalisten opportun erscheinen lassen, schwer in jeder Sachfrage zu vereinen.
Räte und Kontrollen - Sheniloer ohne Stimme im Kronkonvent
Eine gewisse Kontrollfunktion über Barone und den Delegierten kann zudem das Consilium Draconis in Gestalt der Consiliere Naclador und Famerlor ausüben. Als Vorsteher des sheniloer Hesinde- und Rondra-Tempels im Range eines Baronet dürfen die beiden Consilieri ebenfalls an den Sitzungen des Kronkonvents teilnehmen. Ebenfalls durch den Titel eines Baronets im Kronkonvent sitzen eine kleine Gruppe von Patriarchen und Matriarchinnen des Sheniloer Patriziates. Zusätzlich sind auch die mit dem Sheniloer Bund assoziierten Städte, die über das Privileg der Friedensgerichtsbarkeit verfügen, mitunter im Haus der Edlen vertreten.
- St. Geron-Tempel zu Shenilo - Arana von Shenilo
- St. Brigon-Tempel Shenilo - vakant
- Baronet Endor Dorén
- Baronet Leomar Gabellano
- Stadt Calven*
- Stadt Gilforn*
- Stadt Balthar (ausgeübt durch den Präfekten)
*Die autonome Ausübung der Friedensgerichtsbarkeit oder gar einer Freigerichtsbarkeit sowie der damit verbundene Sitz (bzw. Wort und Stimme) im Haus der Edlen ist für diese Städte noch auszuhandeln.