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Aktuelle Version vom 22. August 2024, 17:33 Uhr
Politik | Republik Efferdas | Senat | Magistrat | Landkapitanate | Aquamarinrat | Im Kronkonvent |
Der Parvenusbund ist eine historisches politische Institution im Machtbereichs der Republik Efferdas. Durch politische Umwälzungen wurde er jedoch aufgelöst. Insofern spiegelt diese Beschreibung ungefähr den Stand zu Beginn des horasischen Thronfolgekriegs wider. |
Der Parvenusbund ist die Föderation des Adels, der mit seinen alten Herrschaften die Peripherie der Republik Efferdas bildet und die Republik stützt, im Gegenzug hingegen eine Besitzstandsgarantie erhält. Gleichfalls Mitglied sind Bürgerschaften, deren verfassungsmäßiger Status Quo geschützt werden soll.
Der Bund wurde in Zusammenhang mit dem Torremundzwist von 1032 BF am 13. Praios des Jahres mit einem Präliminarvertrag begründet und am 20. Praios zu Torremund proklamiert. In seiner Beziehung zur Republik Belhanka bietet der Bund das Instrument, das Umland abzusichern, zu schirmen und zu befrieden. Zugleich ist er als Gegengewicht zu der Sikrammetropole denkbar. In Belhankien schafft er also Eintracht und Rechtssicherheit.
In militärischem Zusammenhang führt der Bund die Feldzeichen der Republik Efferdas. Die Zugehörigkeit zu Untereinheiten wird durch Farbvariationen und Beizeichen zum Ausdruck gebracht. Ansonsten führt der Bund kein eigenes Wappen. Soweit er in einer Angelegenheit betroffen ist, wird dem Wappen eines seiner Mitglieder der efferdische Delphin als Beizeichen beigefügt oder in einem zweiten Wappen, dem der Republik Efferdas, mitabgebildet und einbezogen.
Bundessatzung
Verpflichtungen
Die Mitglieder willigen ein,
- 1) dem Parvenusbund ihre föderative Gewalt zu überlassen. Demnach dürfen sie nicht mehr selbständig militärische Bündnisse schließen, nicht mehr selbständig den Krieg erklären und nicht mehr selbständig Frieden schließen.
- 2) für den Bund ein stehendes militärisches Kontingent zu unterhalten und im Verteidigungsfall ihre Kräfte aufzubieten. Der Umfang wird mit dem Beitritt jeweils vertraglich festgelegt. Das Kontingent steht auch in Friedenszeiten unter dem Befehl des Bundes. Es kann auch abseits der Besitzungen der beigetretenen Partei stationiert werden, sollte dies jedoch nicht.
- 3) den Besitzstand ihrer Bundesgenossen - oder analoge Sachverhalte - zu wahren und nach außen zu schützen.
- 4) aus dem Parvenusbund ggf. nur mit einer Ankündigung auf Jahr und Tag wieder auszutreten. Andernfalls gilt der Austritt als ein Bündnisbruch, der von der Bundesexekutive militärisch bestraft wird.
Rechte
Die Mitglieder bewahren
- 1) die innerpolitische Autonomie, diesbezügliche Privilegien sowie eigenständige Blickrichtungen kommerzieller Art. Ein Beispiel für einen innenpolitischen Sachverhalt ist die Strafgesetzgebung.
- 2) die Autonomie im sakralen Bereich. Dies ist ein besonderer Bereich der Innenpolitik, der eigens genannt sein sollte.
Hiervon abweichende Satzungen können einzig über zusätzliche Verträge vorgenommen werden, nicht über eine Direktive der Republik Efferdas oder über die Amtsträger des Parvenusbundes in seiner Gesamtheit. Ein wichtiger Unterschied zwischen einem Vertrag und einem Majoritätsbeschluss oder einem Befehl ist, dass ein Vertrag nicht oktroyiert werden kann.
Bundesaufbau
Ämter und Versammlungen
Die Vergabe von Chargen des Parvenusbundes erfolgt auf dem so genannten "Parvenustag" am 23. Efferd auf der Feste Efferdas. Hier werden auch besondere Fragen anderer Art geklärt.
Maresciallo
Das Oberhaupt des Parvenusbundes fungiert als Maresiallo der Republik Efferdas. Er wird gewählt
- 1) jährlich von den Mitgliedern mit einer Mehrheit von 75%.
- 2) nach dem Stimmgewicht der Mitglieder. Das Stimmgewicht bestimmt sich hierbei nach der Größe des jeweils durch den Beitrittsvertrag unterhaltenen festen Truppenkontingentes. Solange keine Partei aud der Bundeswahl heraus mehrheitsfähig ist, entscheidet der Senat von Efferdas. Ist der ebenfalls uneins, liegt das Amt kommissarisch beim Senatsvorsitz. Ebenso kann die Wahl einer Partei, die für sich allein genommen einen Stimmengewicht von 75% hat, von allen anderen Mitgliedern abgelehnt werden (Spieltechnische Anmerkung: Jede Partei haushaltet bei der Wahl also mit einer Prozentzahl, die aus der Kopfzahl des Kontingentes in seiner Beziehung zur Gesamtstärke abgeleitet ist. Sie wird mit denen der anderen Parteien summiert, bis ein Mitglied 75% auf sich vereint. Die Truppengattung, also eine etwaige Verschiebung der Kosten, spielt keine Rolle, signalisiert jedoch indirekt besonderes Engagement und Seriosität, sollte also der Wählbarkeit förderlich sein. Der politische Anreiz ist, dass jemand, je mehr er seine Macht dem Bund überantwortet, desto mehr auch im Bund Einfluss hat. - Über die Stimmabgabe der 'Sonstigen Mitglieder' des Bundes, also NSC, entscheiden die Patrizierspieler.).
- 3) ohne Einschränkungen hinsichtlich personeller Kontinuität o.ä.
Der Maresciallo darf
- 1) den Oberbefehl ausüben oder ihn an den vom Aquamarinrat ernannten Stellvertreter delegieren.
- 2) ohne weitere Beratung kurzfristig die Stationierung der Kontingente festlegen.
- 3) in der Situation einer deutlichen Kriegsgefahr ohne Rücksprache Reaktionen der Bundestruppen befehlen.
Aquamarinrat
Der Aquamarinrat ist das Beraterkollegium des Maresciallo. Ihm gehören an
- 1) der Rat in seiner überkommenen Zusammensetzung aus den Reifträgern der alten Baronie Efferdas.
- 2) durch Kooptation weitere Bundesmitglieder unabhängig von ihrem Geblüt und ihrer Herkunft. Ab einem bestimmten Stimmengewicht (s.o.) ist die Kooptation zwingend (Anmerkung: Nicht näher aufgeschlüsselt, aus der spielpraktischen Evidenz abzuleiten)
Der Aquamarinrat darf
- 1) einen Stellvertreter des Maresciallo ernennen. Er tritt ein, falls das Oberhaupt etwa zu Tode kommt o.ä.
- 2) mittel- und langfristig die Stationierung der Kontingente festlegen.
- 3) nach außen den Bundeskrieg erklären und nach innen die Bundesexekutive einfordern.
- 4) in den Formen der indirekten Kriegführung die Entscheidung führen.
- 5) über die Neuaufnahme von Mitgliedern entscheiden.
Feldhauptleute
Die Personalentscheidungen werden hierarchisch gefällt.
- 1) Die Bundesmitglieder bringen Offiziere für die Feldhauptmannschaft in Vorschlag.
- 2) Der Maresciallo ernennt nach Maßgabe der Gesamtstärke des Bundes eine Anzahl Feldhauptleute. Hierbei sollte er personelle Kontinuität wahren und mit Blick auf die Kontingente beispielsweise Hauszugehörigkeiten beachten.
- 3) Die Feldhauptleute bestimmen selbständig die Offiziere für ihre Einheit.
- 4) usw.
Militärchargen der Republik 1032 BF
Amt | Amtsträger | Familie/Gefolgschaft | Hauptkompetenz/Beschreibung | Weiterer Verweis |
---|---|---|---|---|
Maresciallo | Elanor von Efferdas | Haus Efferdas | Oberbefehl des Landheeres | ernannt vom Parvenusbund |
Konteradmiral | Esteban di Camaro | Haus di Camaro | Oberbefehl der Flotte | |
Flotillenkommandant | Ronbaldo Slin | Familie Slin | Pflege der Flotte | |
Festungskommandant | Brigon Salinas di Punta | Haus di Punta | Führung der Hafenfestung |
Militärchargen des Bundes 1032 BF
Amt | Amtsträger | Sitz/Hauptaufenthaltsort | noch Kontingent | Anmerkungen |
---|---|---|---|---|
Maresciallat | ||||
Vizemaresciallat | ||||
1. Feldkapitanat | ||||
2. Feldkapitanat | ||||
3. Feldkapitanat | ||||
Konteradmiralat | vom efferdischen Senat ernannt |
Bundesgenossen
Mitglied | Beitrittsdatum | Festes Kontingent | Stimmengewicht | Besonderheiten | |
---|---|---|---|---|---|
Mitglieder | |||||
Haus Efferdas | 13. PRA 1032 BF | 50 Fußknechte, 100 Reiter | Efferdische Garde | ||
Haus di Camaro | 13. PRA 1032 BF | 50 Balestrierer an 10 Feldrotzen | siehe auch Camaros Balestrierer | ||
Haus di Onerdi | 13. PRA 1032 BF | 50 Fußknechte, 50 Reiter | beschränkt auf Herrschaft Silvamargine und Herrschaft Ankhello | ||
Haus di Punta | 14. PRA 1032 BF | 100 Fußknechte, 25 Reiter | |||
Torremund | 20. PRA 1032 BF | Garantie des Pontorriats Torremund | |||
Republik Efferdas | 25. PRA 1032 BF | 150 Fußknechte | Republikanergarde | ||
Haus di Cesparo | 25. PRA 1032 BF | 50 Fußknechte | Herrschaft Terrinosi | ||
Haus di Malavista | 25. PRA 1032 BF | 50 Fußknechte | Sentinella dei Occuli | ||
Sonstige | 25. PRA 1032 BF | 100 Fußknechte | Herrschaft Chintûr, Herrschaft Ranaqídes |
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