Rechtssystem (Efferdas)

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Republik Efferdas

Efferdisches Recht

Grundrecht

Die Begründung der Republik Efferdas hat in der Chintûrer Urkunde zu einem endgültigen Abbruch der alten Lehensstrukturen geführt, da die entstehenden Strukturen darauf abzielten, sowohl die städtischen Patrizier (Kaufherren genannt) als auch die städtischen und ländlichen Niederadligen (Landherren genannt) in die herrschende republikanische Aristokratie zu integrieren, welche fast alle bedeutenden Privilegien der Barone von Efferdas übertragen bekam, wobei sich einige Rittergeschlechter (allen voran das Haus Torrem) sich dieser Intergration zunehmend verweigerten. Ebenso erhielt jeder freie Bürger von Efferdas mit der Chinturer Urkunde das Privileg, Grundeigentum zu erwerben. Speziell auf dem Lande kaum mehr als eine Theorie, da der weitaus größte Teil der bäuerlichen Gehöfte weiterhin über Pacht oder Erbpacht gebunden ist.

Privilegien

Stadtrecht

Grundsätzlich ist jede Stadt der Coverna eine freie Bürgerschaft (civitas), die jedoch ihre Privilegien aus denen des Stadtherrn ableiten, sind also de iure an ihn gebunden. Die Privilegien der Stadt (und Republik) Efferdas leiten sich also aus den Privilegien der Barone von Efferdas ab. Toricum dagegen ist einer typischen Fürstenherrschaft ähnlich, hat hier der ehemalige Stadtherrscher das Patriziat nur an seiner Herrschaft beteiligt. In Torremund hinwieder hat sich das Patriziat vollständig emanzipiert und regelt im aristokratischen Pontorriat Torremund alle städtischen Angelegenheiten selbst. Thirindar hinwieder steht einerseits ein Adeliger vor, andererseits wird das Patriziat durch das stadtefferdisches Patriziat (namentlich z.B. die Familie Slin) dominiert, so dass die Stadt de facto nur ein weiterer Schauplatz der Machtspiele in der efferdischen Aristokratie ist. Letran ist de jure eine theokratisch durch den Orden der Gevroniter beherrschte Stadt, welcher jedoch schon aus Tradition nur eher geringen Einfluss auf die städtischen Angelegenheiten nimmt, so dass def acto die Aristokratie herrscht. Weitere Abstufungen liegen in Efferdien durch die Übertragung von Aufgaben im Rahmen der Selbstverwaltung der Dörfer vor etc.

Weitere Privilegien

Selbst überkommene Privilegien wie das Forstrecht, das Fischereirecht, das Marktrecht oder das Jagdrecht sind in Efferdas in ihrem Grundbestand erhalten geblieben, allerdings größtenteils dauerhaft an die Aristrokratie oder gar den Popolo übergegangen.

Privileg Inhaber Erklärung
Grundbesitzprivileg Popolo
Jagdrecht Aristrokratie "Auf eigen Grund und Boden"
Stockrecht Popolo Besitzrecht an Wein- und Bienenstöcken
Ordnungsrecht Aristokratie
Friedensrichter Senat

...to be continued

Efferdisches Halsrecht

Das efferdische Halsrecht wird de jure in Vertretung der Republik Belhanka ausgeübt. Die große Schwester nimmt dabei wenig Einfluss auf die efferdische Halsgerichtbarkeit. Allein bei Hochverrätern und Aufführern sowie Piraten besteht man auf die Überstellung, was sich die geschäftstüchtigen Efferder jedoch bezahlen lassen (schließlich hatte man ja auch Unkosten). Seit 1033 BF ist die Todesstrafe in Efferdas abgeschafft und die Haft auf der Festungsinsel Efferdossa obligatorisch geworden, was jedoch zumeist der Zwangsarbeit gleichkommt, werden die Delinquenten an die Werft der Familie Slin oder an Besitzer von Steinbrüchen u.ä. vermietet.


Niedergerichte

Die niedere Gerichtsbarkeit für Bagatellvergehen wie kleinere Diebstähle, Betrügereien, Ruhestörung und dergleichen mehr ist in Efferdas den Marktgerichten aufgetragen, die ja auch bei Maßbetrug und Handelsstreitigkeiten einschreiten, so dass auch kleine Marktflecken sowie bestimmte Stadtbezirke wie Novalia, Sanct Parvenus, ja sogar die Gerberstadt eigene Friedens- und Marktgerichte verfügen.

Jurisprudenz

Stadt Efferdas

Amt Amtsträger Familie/Gefolgschaft Hauptkompetenz/Beschreibung Weiterer Verweis
Hochrichter früher Dettmar Gerber Familie Gerber Richter des efferdischen Hochgerichts
1. Schöffe N/N ernannt vom Justicial-Kapitan
2. Schöffe N/N ernannt vom Aquamarinrat
Friedensrichter N/N ernannt vom Justicial-Kapitan
Marktrichter N/N ernannt vom Justicial-Kapitan
Justiziar ehemals Hesindio Vinarii Familie Vinarii Verwaltung, Zuhilfe und Überwachung der Gerichtsbarkeit

Gesamtefferdien

Gericht Richter BG FG Weitere Besonderheiten
Hochgericht Efferdas siehe oben X Der Hochrichter wird vom Senat berufen. Ihm sitzen zwei Schöffen bei, deren einer vom efferdischen Stadtrat, der andere vom Aquamarinrat ernannt ist.
Niedergericht Efferdas siehe oben X siehe oben
Stadt- und Hochgericht Toricum Yannia Dorlen di Onerdi X X von der Bürgerschaft ernannt, nicht Teil der Republik
Gerichte der Landkapitani die Kapitani X vom Senat gewählt
Pontorriatsgericht Torremund N/N X X von der Bürgerschaft bestellt

BG: Blutgerichtsbarkeit, auch Freirichter - FG: Friedensgerichtsbarkeit

Schichten der efferdischen Verfassungsentwicklung

Chintûrer Urkunde (1028 BF)

Efferdischer Staatsaufbau nach der Chintûrer Urkunde von 1028 BF

Eine erste Schicht der efferdischen Staatlichkeit bildet die Satzung der Chintûrer Urkunde vom Rahja des 1028ten Jahres. Sie übertrug die Kompetenzen der Baronin von Efferdas in den wesentlichen Punkten auf den neuen Senat der Republik. In Stadtefferdas wurde gleichfalls der Stadtrat konstituiert. Der Aquamarinrat als das Instrument des überkommenen Adelsrepublikanismus wurde marginalisiert.
Die Baronsgewalt von Efferdas blieb trotz der freistädtischen Reformen beachtlich. Als Condottiere von Belhanka, als Exekutivorgan von Efferdas selbst und als Verfassungsfigur der überkommenen Lehensbindungen war der Baron bzw. die Baronin noch immer exponiert. Ferner stand der Baronsgewalt der Vorsitz im Senat zu.

Beziehung zu Belhanka: Toricumer Stapelrecht (Travia 1029 BF)

Ein auf die efferdische Staatlichkeit ausstrahlender Konflikt war im Travia des 1029ten Jahres der so genannte "Toricumer Weinkonflikt". Er begann mit dem Versuch Belhankas, auf die Hüter des Hauses Torrem auszugreifen. Durch ein Eingreifen Urbasis abgewandt, leitete diese erste Phase der Auseinandersetzung in die Fragestellung über, inwieweit das Haus Torrem durch Urbasi protegiert werde, - was wegen des Heeresaufmarschs die Frau Elanor von Efferdas auf den Plan rief. Nach der Niederlage Belhankas kam es jedoch zu keinem weiteren Schlagabtausch.
Auswirkungen auf die efferdische Staatlichkeit hatte der Weinkonflikt insofern, als durch die Verschärfung des Toricumer Stapelrechts Efferdas einen verbesserten Zugriff auf den Sikramhandel erhielt. In der Beziehung zwischen Efferdas und Belhanka war hierin ein kleiner Befreiungsschlag der klientelisierten Schwesterrepublik zu erblicken. Unklar blieb jedoch, inwieweit der Adel am unteren Sikram fortan in den Herrschaftsverband der Republiken zu integrieren gewesen sein würde. Abseits einer etwaigen Protektion durch Urbasi wurde in diesem Zusammenhang der Sikramtaler Ritterbund gegründet. Dieses Defensivbündnis stand kraft seiner Mitgliedschaften jenseits der überkommenen Lehensbeziehungen und drohte die Gebiete Efferdiens am Sikramlauf und an der Torre zu entfremden. In der schlimmsten Aussichtnahme hätte er eine Art sekundäre Staatsgründung zwischen Efferdas und Urbasi herbeiführen können.

Ritteraufstand und Parvenusbund (Anfang 1032 BF)

Die von Stadtefferdas ausgehende Majorisierung des Umlandes trieb Ende 1031 BF die altadeligen Häuser Torrem und Onerdi in die Opposition. Vor allem die urefferdischen Torrems betrieben eine Politik der Sezession, nachdem sich die Republik - sowie, ihrem Integrationsdruck ausgesetzt, auch die Baronin Elanor von Efferdas - in der Frage nach der Stadtherrschaft von Torremund gegen das Adelshaus gestellt hatte. Wie befürchtet, wurde der Sikramtaler Ritterbund als Schutzbündnis gegen Efferdas angerufen. Als die Torrems eingangs des Jahres 1032 BF sich ferner Urbasi zugewandt hatten, um das Interesse einer auswärtigen Macht zu wecken, wurde diese Krise jedoch durch die Begründung einer eigenen Föderation bewältigt. Der so genannte Parvenusbund drängte die Kompetenzen der Republik explizit auf Stadtefferdas und die Stadtmark zurück, so dass der in die Republik überführte alte Lehensverband der Baronie Efferdas endgültig zerschlagen wurde.
An die Stelle des alten Verbandes trat der dem Stadtpatron zugeeignete Parvenusbund. Er integriert die Republik innerhalb eines militärischen Bündnisses, respektiert jedoch die Autonomie der alten Herrschaften und die lokalen Eigenarten bis hin zu den Verfassungen der Städte des Umlandes. Dies war jedoch für die Republik nur dem Anscheine nach ein Verlust, denn zugleich wurde ihr durch die Aufsprengung des alten Lehensverbandes die Gefolgschaft auch außerefferdischer Herrschaften zugänglich gemacht. Auf den Durchbruch des Kaufmannsstandes, wie er im 1028ten Jahre manifest geworden war, folgte also ein Durchbruch auf der im weiteren Sinne territorialen Ebene, auf der Ebene der Integration des Umlandes.


Wichtige Gesetze im Überblick

Chintûrer Urkunde (Rahja 1028 BF)
Gründungsakt der Republik an sich


Condotta-Gesetz (1030 BF)
Name: Lex de equitibus mercenariis (d.i. Gesetz in Betreff der Soldritter)
Promulgation: einige Monate nach der so genannten "Drei-Grafen-Schlacht" im Praios 1030 BF
Inhalt: Es ist Efferdiern verboten, in fremder Herren Kriegsdienst zu treten, sofern jene gegen die Republiken Efferdas oder Belhanka ins Feld ziehen wollen.


Parvenusbundakte (Praios 1032 BF)
Name: Amistade perpetua di San Parveno (d.i. Fortdauernde Freundschaft des Heiligen Parven)
Publikation: 20. Praios 1032 BF
Inhalt: siehe Parvenusbund





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